Full text: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung geändert wird (2019)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum BMASGK- 21551/0005- IX/A/9/2018 SV-GSt Pia Zhang DW 12408 DW 12695 06.05.2019 Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung geändert wird und nimmt dazu Stellung wie folgt: Nachdem aufgrund der Richtlinie (EU) 2017/2103 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/387/JI des Rates („NPS-RL“) zahlreiche neue Substanzen als Suchtgifte klassifiziert wurden, wird die Richtlinie in Österreich umgesetzt und die Substanzen werden in die Anhänge der Suchtgiftverordnung aufgenommen. Zwei Substanzen, nämlich AH-7921 und U-47700, wurden in Österreich bisher in der Anlage I der Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung angeführt. Da sie nun in die Suchtgiftverordnung aufgenommen wurden, sind sie aus dieser Anlage zu streichen. Sie gelten nun als Suchtgifte und nicht mehr als Neue Psychoaktive Substanzen. Gegen die geplante Änderung besteht von Seiten der BAK kein Einwand.

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