Bundesministerium
Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort
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1010 Wien
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MBDS-
50.110/0052-
V/7
KO/TW/Stg/Da Walter Rosifka DW 12611 DW 08.05.2019
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen geändert wird (WGG-Novelle 2019)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Zu den wichtigsten Eckpunkten des Entwurfs:
Zentrales Ziel des Entwurfes ist, einerseits eine Spekulation mit gemeinnützig errichtetem
Wohnbau zu verhindern sowie andererseits möglichst lange eine Sozialbindung bei
gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum aufrechtzuerhalten.
Vor diesem Hintergrund wird die in § 15g vorgesehene Verlängerung der Spekulationsfrist
beim Weiterverkauf gemeinnützig errichteten Wohnraums durch ehemalige Mieter der
Bauvereinigung von bisher 10 auf 15 Jahren begrüßt. Ebenso ist die beabsichtigte neue
Mietzinsbegrenzung (§ 15h) für die Weitervermietung derartiger Wohnungen ein Schritt in die
richtige Richtung. Wenn man allerdings die im Entwurf betonte Absicht konsequent verfolgen
würde, eine Sozialbindung bei gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum
„möglichst lange“ aufrechtzuerhalten, müsste man die Spekulation nicht nur auf 15 Jahre
ab dem Verkauf, sondern auf Lebensdauer des gemeinnützigen Wohnungsbestandes
verhindern. Nach Ansicht der BAK sollten der Grundsatz „einmal WGG – immer WGG“ und
die Mietzinsregeln des WGG schlichtweg, lückenlos, dauerhaft und nachhaltig gelten, auch
für den an ehemalige Mieter einer Bauvereinigung veräußerten Wohnungsbestand.
Vor dem genannten Ziel des Entwurfes wäre es überdies unabdingbar notwendig, das
Augenmerk auch auf den noch immer gemeinnützigen Wohnungsbestand der ehemaligen
gemeinnützigen, und nun rein profitorientierten Bauvereinigungen zu richten. Die