Full text: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen geändert wird (WGG-Novelle 2019); Versendung zur Begutachtung

Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum MBDS- 50.110/0052- V/7 KO/TW/Stg/Da Walter Rosifka DW 12611 DW 08.05.2019 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen geändert wird (WGG-Novelle 2019) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Zu den wichtigsten Eckpunkten des Entwurfs: Zentrales Ziel des Entwurfes ist, einerseits eine Spekulation mit gemeinnützig errichtetem Wohnbau zu verhindern sowie andererseits möglichst lange eine Sozialbindung bei gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund wird die in § 15g vorgesehene Verlängerung der Spekulationsfrist beim Weiterverkauf gemeinnützig errichteten Wohnraums durch ehemalige Mieter der Bauvereinigung von bisher 10 auf 15 Jahren begrüßt. Ebenso ist die beabsichtigte neue Mietzinsbegrenzung (§ 15h) für die Weitervermietung derartiger Wohnungen ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn man allerdings die im Entwurf betonte Absicht konsequent verfolgen würde, eine Sozialbindung bei gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum „möglichst lange“ aufrechtzuerhalten, müsste man die Spekulation nicht nur auf 15 Jahre ab dem Verkauf, sondern auf Lebensdauer des gemeinnützigen Wohnungsbestandes verhindern. Nach Ansicht der BAK sollten der Grundsatz „einmal WGG – immer WGG“ und die Mietzinsregeln des WGG schlichtweg, lückenlos, dauerhaft und nachhaltig gelten, auch für den an ehemalige Mieter einer Bauvereinigung veräußerten Wohnungsbestand. Vor dem genannten Ziel des Entwurfes wäre es überdies unabdingbar notwendig, das Augenmerk auch auf den noch immer gemeinnützigen Wohnungsbestand der ehemaligen gemeinnützigen, und nun rein profitorientierten Bauvereinigungen zu richten. Die

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.