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die den MieterInnen der GBV, die den Mietvertrag nach Begründung von
Wohnungseigentum abgeschlossen haben, erheblich erschwert sind.
Vorgeschlagen wird, § 4 Abs 3 WEG zu streichen und einen eigene § 4a in Kraft
zu setzen. Dieser sollte samt Überschrift lauten:
Rechte des Mieters eines Wohnungseigentümers
§ 4a. Der Hauptmieter des Wohnungseigentumsobjekts kann mietrechtliche
Ansprüche, die sich auf die allgemeinen Teile der Liegenschaft oder auf die
Liegenschaft als Gesamtheit beziehen, ungeachtet der Rechtsstellung des
Wohnungseigentümers als Vermieter auch gegen die Eigentümergemeinschaft
geltend machen. Dasselbe gilt für mietrechtliche Ansprüche, die sich auf das
Innere des Wohnungseigentumsobjektes beziehen, sofern die
Eigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 zu deren Erfüllung verpflichtet ist.
Die Bundesarbeitskammer ersucht um Berücksichtigung der Anliegen und Anregungen.