Seite 7
Es fehlt die Klarstellung, dass diese Meldung möglichst barrierefrei nach dem Mehrsinne-
Prinzip auf unterschiedliche Methoden erfolgen können muss.
Nicht nur die Information anderer beteiligter Unternehmen, sondern auch eine gemeinsame
Koordination und Abstimmung der Reise wäre wünschenswert. Es muss zudem sichergestellt
werden, dass der Fahrgast über die erfolgte Reiseplanung und -koordination in Kenntnis
gesetzt wird.
Die Bestimmung des Art 24 b, letzter Satz, wird aus denselben Gründen wie bereits unter Art
21 Abs 1 angeführt, abgelehnt.
Ad Art 26 Schulung des Personals
Die erfolgten Abänderungen des Artikel 26 werden zur Gänze von der BAK abgelehnt. Die
nun erfolgten Einschränkungen gefährden einen diskriminierungsfreien Umgang mit
Fahrgästen mit Behinderung. Zudem müssen Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber
auch in die Verantwortung genommen werden, wenn Mitarbeiter, die von einer anderen
erbringenden Partei beschäftigt werden, für die Eisenbahnunternehmen tätig werden.
Ad Artikel 30 „Information der Fahrgäste über ihre Rechte“
Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, etc sind beim Verkauf von Fahrkarten
verpflichtet, KonsumentInnen für Fahrten mit der Bahn über ihre Rechte und Pflichten zu
informieren. Dieser Informationspflicht kann nachgekommen werden, indem sie eine
Zusammenfassung der gültigen Bestimmungen dieser Verordnung verwenden und darüber
hinaus auf dem Ticket in Papierform oder in elektronischer Form hinweisen. Ist eine Anzeige
auf dem Ticket nicht möglich, so sollen laut Entwurf Passagiere auf andere Weise über ihre
Rechte informiert werden. Welche „andere Weise“ damit gemeint ist, wird nicht näher definiert.
Seitens der BAK wird eine genauere Definition angeregt.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.