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Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK begrüßt die vorgenommenen Änderungen bezüglich der Zustimmungserfordernisse
der Belegschaft bei grenzüberschreitender Übertragung der Ansprüche.
Wie bereits anlässlich der Novellierung des PKG 2018 angemerkt wurde, wäre in den
Erläuterungen eine Klarstellung erforderlich, dass in Fällen, in denen in der
Betriebsvereinbarung der Beitritt zu einer bestimmten, namentlich genannten BKV vereinbart
wurde, diese Betriebsvereinbarung vor Übertragung angepasst werden muss, wobei die
Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates entsprechend zu beachten sind.
Die Neufassung der Informationspflichten gemäß § 94 VAG ist zu begrüßen. Bei den
allgemeinen Informationspflichten sollte auch die "Struktur der Verwaltungskosten", analog zu
§ 135c Abs 1 Z 6 einbezogen werden.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.