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Zur Tiefbau – Ausbildungsordnung:
Anzumerken ist, dass der dreijährige Lehrberuf mit 62 fachlichen Berufsbildpositionen und
einer Prüfungsdauer von 8 Stunden für die praktische Prüfung sehr umfangreich ist.
Zur Tiefbauspezialist/in – Ausbildungsordnung:
Bezüglich der drei Lehrberufe Hochbauspezialist/in, Tiefbauspezialist/in und
Betonbauspezialist/in bleibt abzuwarten, ob die Verlängerung der Lehrzeit aufgrund der
zusätzlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in den Berufsbildern erforderlich ist und wie sich
diese Neuordnung der Lehrberufe insgesamt auf die Zahl der Lehrlinge, die Qualifikation und
die Chancen auf dem Arbeitsmarkt auswirkt. Dies werden sicherlich Themen in der
Evaluierung sein, die für die Lehrberufe im Rahmen des Ausbildungsversuches vorgenommen
wird.
Inhaltlich sollten die Überschriften unter Pos. 3., 7. und 8. fett hervorgehoben werden. Bei der
Aufzählung der Berufsbildpositionen sollte die Spalte vergrößert werden, damit zweistellige
Zahlen, wie beispielsweise 6.10, in einer Zeile stehen.
Im Übrigen wird nochmals auf die Verordnung zum Lehrberuf „E-Commerce Kaufmann/frau“
hingewiesen (BGBl. II Nr. 153/2018), wo ein Teil des Berufsbildes (ab Position 5.18) im
Rahmen der allgemeinen Begutachtung enthalten, aber dann aus nicht nachvollziehbaren –
offensichtlich technischen Gründen – nicht verordnet wurde. Die BAK ersucht daher, die oben
genannte Verordnung nochmals zu erlassen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung unserer Anliegen und Anregungen.