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Full text: Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Hinterlegungsgebühren-Verordnung aufgehoben wird

FMA-Finanzmarktaufsicht Bereich Integrierte Aufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum FMA- LE0001.210/ 0005-INT/2019 WW/Ges/Fü Thomas Zotter DW 12637 DW 142637 24.06.2019 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Hinterlegungsgebührenverordnung aufgehoben wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Mit diesem Verordnungsentwurf soll die Hinterlegungsgebühren-Verordnung aufgehoben werden. Die Hinterlegungsgebühren-Verordnung sieht vor, dass die FMA Gebühren für die Hinterlegung von Wertpapierprospekten vorschreiben kann. Da die FMA unter dem neuen Regime des KMG 2019-E eine Delegationsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 3 KMG 2019 mit der Oesterreichischen Kontrollbank vereinbaren wird, wird die Oesterreichische Kontrollbank die Wertpapierprospekte gemäß § 23 Abs. 1 KMG 2019 aufzubewahren haben. Daher soll für diese Aufbewahrung in Zukunft keine Vergebührung durch die FMA vorgesehen werden. Aus diesem Grund soll die gesamte Hinterlegungsgebühren-Verordnung aufgehoben werden. Die BAK erhebt gegen vorliegenden Entwurf keinen Einwand.
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