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Begrüßt wird, dass es eine Informationspflicht über die neue e-card geben wird, die auch in
mehreren Sprachen zu erfolgen hat; auch hier werden die Kosten kritisch gesehen, da der
Nutzen dieser Maßnahme weiterhin bezweifelt wird.
Weiterhin haben die VertragspartnerInnen die Identität der Versicherten zu prüfen (§§ 148,
148, 342 Abs 1 Z 3 ASVG), die Erläuterungen der Verordnung sehen nun vor, dass die Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises nur mehr dann zu erfolgen habe, wenn keine e-card mit
Foto vorliege, ein Ersatzbeleg verwendet werde oder gar keine e-card vorgelegt werden könne
oder – gleichsam als Generalklausel der Erläuterungen – „berechtigte Zweifel“ bestünden.
Der Hauptverband (hinkünftig Dachverband) hat eine „Metadatenbank“ über die Verfügbarkeit
von Fotos im Lichtbildbestand des Bundes zu führen. Diese Bevorratung von Verfügungsda-
ten erscheint nicht zweckmäßig, denn die bloße Entlastung von Rechenzentren kann nicht
höher stehen, als das Grundrecht auf Datenminimierung (DSGVO).
Kritisch wird angemerkt, dass der zu geringe Kostenersatz nur bis Ende 2023 vorgesehen ist
und mit maximal 7,5 Millionen Euro gedeckelt ist. Dazu kommt, dass die Polizei mit Mitteln der
Sozialversicherung querfinanziert wird (Hauptverband an Landespolizeidirektionen von
250.000 Euro jährlich). Dies alles, um ein Missbrauchsvolumen von weniger als 100.000 Euro
im Jahr zu vermeiden.
Daher ersucht die BAK bis zur Klärung der vorgebrachten schwerwiegenden Bedenken die
Anwendung der Normen auszusetzen.