Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien
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RVON
5/2018
WP-GSt/Gr/Jo Mathias Grandosek DW 12389 DW 142389 23.08.2019
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH),
mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften
und Objekten durch Antennentragemasten und Leitungsrechte festgelegt
werden – Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019 (WR-V 2019)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) sind für Bereitsteller von Kommunikationsnetzen
gewisse Rechte festgelegt, um den umfassenden Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur
zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Eigentümer von Grundstücken und Immobilien müssen
dabei die Verlegung bzw den Ausbau dieser Kommunikationslinien im gesetzlich festgelegten
Maß dulden, sofern die Nutzung des Grundstückes dadurch nicht oder nur unwesentlich
dauerhaft eingeschränkt wird. Dafür gebührt ihnen ein finanzieller Ausgleich, der sich an der
Wertminderung der belasteten Liegenschaft orientiert.
Kommt mit den jeweiligen Eigentümern darüber keine privatrechtliche Einigung zustande,
kann die Regulierungsbehörde zur Streitschlichtung angerufen werden. Bleibt auch das
vorgelagerte Schlichtungsverfahren erfolglos, entscheidet in weiterer Folge die Telekom-
Control-Kommission in einem vertragsersetzenden Bescheid über die Ansprüche.
Durch die letzte Novelle des TKG 2003 vom 30.11.2018 sind diese Rechte novelliert und
etwas erweitert worden. Zudem wurde die Regulierungsbehörde verpflichtet, eine Verordnung
zu erlassen, in der Richtwerte zu den jeweiligen Abgeltungen festgelegt werden. Die
vorliegende Verordnung dient zur Umsetzung dieser Verpflichtung. Diese Richtsätze stellen
dabei keine verbindlichen Anordnungen der Abgeltung für Leitungsrechte oder