Bundesministerium für Verfassung,
Reformen, Deregulierung und Justiz
Verfassungsdienst
Museumstraße 7
1070 Wien
Per Email: Abt.v6@bmvrdj.gv.at
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
VA.C-341/19/
0001-V 6/2019
EU-GSt/
Ob/Sc/Et/Pe
Lukas Oberndorfer
Bianca Schrittwieser
Ruth Ettl
Johannes Peyrl
DW 12370 DW 142370 11.07.2019
Rs C-341/19; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art 2
Abs 2 Buchst b der RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rah-
mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Be-
ruf, der Art 10 und 16 GRC sowie des Art 9 EMRK; mittelbare Ungleichbe-
handlung wegen der Religion; Weisung eines Arbeitgebers, ohne Kopftuch zu
arbeiten
Die Bundesarbeitskammer (BAK) nimmt zum oben genannten Vorabentscheidungsersuchen
Stellung und ersucht um eine Verfahrensbeteiligung der Republik Österreich. Im Folgenden
findet sich eine Reihe an rechtlichen Ausführungen und Argumenten, die dieses Anliegen un-
termauern helfen sollen.
Vorbemerkungen
Im gegenständlichen Fall geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Weisung bzw Rege-
lung einer privaten Arbeitgeberin (die Drogeriekette Müller), am Arbeitsplatz kein Kopftuch
aufgrund muslimischer Glaubens zu tragen, rechtmäßig ist. Das vorlegende Gericht möchte
ua wissen, ob eine festgestellte mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion im Sinn
von Art 2 Abs 2 Buchst b der Richtlinie 2000/78/EG aufgrund einer internen Regel eines pri-
vaten Unternehmens nur dann angemessen sein kann, wenn nach dieser Regel das Tragen
aller sichtbaren und nicht nur das Tragen von auffälligen großflächigen Zeichen religiöser,
politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen verboten ist.
Die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien, darunter auch die gegenständliche RL 2000/78/EG,
wurden in Österreich für den Bereich der Privatwirtschaft im Gleichbehandlungsgesetz umge-
setzt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist deshalb auch für die Republik von Relevanz. Auf-
grund der Beratungserfahrung der BAK wissen wir, dass Frauen, die ein Kopftuch aufgrund