Bundesministerium Europa, Integration und
Äußeres - BMEIA
VIII.2b - Rechtsangelegenheiten Integration
Minoritenplatz 8
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
BMEIA-
AT.4.36.42./01
17-VIII.2b/2019
BAK-Stg/AMI Johannes Peyrl DW 12687 DW 142411 16.08.2019
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und
Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-
Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Verordnungsentwurfs
und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Allgemeines
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Integrationsvereinbarungs-Verordnung durch die
Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (IntG-DV) ersetzt werden. Die Erlassung dieser
Verordnung ist notwendig, da vor einiger Zeit die Integrationsvereinbarung im
Integrationsgesetz (IntG) um die „Werteteile“ ergänzt wurde, nunmehr aber die Prüfungen zur
Erfüllung der Integrationsvereinbarung jedenfalls vom Österreichischen Integrationsfonds
(ÖIF) durchgeführt wird bzw auch andere Deutschkurse, die etwa für den Bezug der Sozialhilfe
relevant sein können, vom ÖIF zertifiziert werden. Gegen die Erlassung dieser Verordnung
wird daher kein Einwand erhoben.
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll klargestellt werden, dass (entsprechend der
Vorgaben in § 16b IntG) Zertifizierungen von Kursträgern zur Durchführung von
Deutschkursen – vom Sprachniveau A0 (Alphabetisierung) bis zum Sprachniveau B1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – vom ÖIF vorzunehmen
sind. Die Zertifizierungszuständigkeit des ÖIF gilt damit für alle sprachqualifizierende
Sachleistungen, die im Rahmen der Integrationsvereinbarung sowie der Sozialhilfe (§ 5 Abs
9 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) angeboten werden sollen. Die ohnehin schon dominante
Stellung des beim BMEIA angesiedelten Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) im
Integrationsgeschehen wird damit weiter verfestigt. In grundsätzlicher Hinsicht ist