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Art 1 Z 12 (§ 15d StVG – gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener
Daten auf Anfrage von Vollzugsbehörden):
Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 15d StVG sind die Behörden des Bundes, der
Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die Träger der
Sozialversicherung, die öffentlichen Krankenanstalten, die Einrichtungen der
Bewährungshilfe, Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig über
personenbezogene Daten verfügen, ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet,
personenbezogene Daten von Inhaftierten den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln,
sofern diese die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur
Durchführung eines Verfahrens benötigen.
Ob, und unter welchen konkreten Voraussetzungen Daten für die Erfüllung von
Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde im
konkreten Fall als nötig erachtet werden, bleibt jedoch weitgehend unklar.
Aus Sicht der BAK ist die vorgeschlagene Regelung daher präziser auszugestalten bzw.
zwecks Rechtssicherheit hinsichtlich eines transparenten Kriterienkatalogs zu ergänzen.
Art 1 Z 14, 36, 38 und 65 (§ 16 Abs 2 Z 3 und 3a, § 99 Abs 6, 99a Abs. 4 und 147 Abs 4
StVG – Übergang der Zuständigkeit in Bezug auf die Nichteinrechnung von Zeiten auf
die Vollzugsbehörden):
Die Entscheidung hinsichtlich der Nichteinrechnung von Zeiten, in denen ein Strafgefangener
von einer Unterbrechung oder einem Ausgang nicht zurückgekehrt ist, obliegt derzeit dem
Vollzugsgericht. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung die Kompetenz zur Nichteinrechnung von Zeiten im
Zusammenhang mit diesen Bestimmungen der Vollzugsbehörde erster Instanz übertragen
wird. Der Rechtsschutz bleibt dabei laut den Gesetzesmaterialien gewahrt, da die
Entscheidung der Vollzugsbehörde erster Instanz im Rechtsmittelweg vom Vollzugsgericht
und in weiterer Folge vom OLG Wien überprüft werden kann.
Aus Sicht der BAK wird der Rechtsschutz entgegen den Gesetzeserläuterungen sehr wohl
beeinträchtigt, da der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 120 Abs.3 StVG grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung zukommt. Worin die behauptete wesentliche
Verwaltungsvereinfachung besteht bleibt zudem nicht erkennbar. Die BAK spricht sich aus
den genannten Gründen daher gegen die in der jetzigen Form skizzierte Regelung aus.
Art 1 Z 18 (§ 20a StVG – Datenschutzrechtliche Grundlage für die Ermächtigung,
vollzugsbehördliche Aufgaben durch externe Personen oder Stellen besorgen zu
lassen):
Die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Betreuungs- und
Ausbildungsmaßnahmen fallen primär in den Aufgabenbereich der Strafvollzugsbediensteten,
wobei die strafvollzugsbehördliche Infrastruktur genutzt wird.