Full text: Entwurf eines BG mit dem das StrafvollzugsG und das BewährungshilfeG geändert werden (StVollzG-Novelle 2019)

Seite 3 Art 1 Z 12 (§ 15d StVG – gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten auf Anfrage von Vollzugsbehörden): Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 15d StVG sind die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen Krankenanstalten, die Einrichtungen der Bewährungshilfe, Nachsorge- und Betreuungseinrichtungen, die rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügen, ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, personenbezogene Daten von Inhaftierten den zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens benötigen. Ob, und unter welchen konkreten Voraussetzungen Daten für die Erfüllung von Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde im konkreten Fall als nötig erachtet werden, bleibt jedoch weitgehend unklar. Aus Sicht der BAK ist die vorgeschlagene Regelung daher präziser auszugestalten bzw. zwecks Rechtssicherheit hinsichtlich eines transparenten Kriterienkatalogs zu ergänzen. Art 1 Z 14, 36, 38 und 65 (§ 16 Abs 2 Z 3 und 3a, § 99 Abs 6, 99a Abs. 4 und 147 Abs 4 StVG – Übergang der Zuständigkeit in Bezug auf die Nichteinrechnung von Zeiten auf die Vollzugsbehörden): Die Entscheidung hinsichtlich der Nichteinrechnung von Zeiten, in denen ein Strafgefangener von einer Unterbrechung oder einem Ausgang nicht zurückgekehrt ist, obliegt derzeit dem Vollzugsgericht. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Kompetenz zur Nichteinrechnung von Zeiten im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen der Vollzugsbehörde erster Instanz übertragen wird. Der Rechtsschutz bleibt dabei laut den Gesetzesmaterialien gewahrt, da die Entscheidung der Vollzugsbehörde erster Instanz im Rechtsmittelweg vom Vollzugsgericht und in weiterer Folge vom OLG Wien überprüft werden kann. Aus Sicht der BAK wird der Rechtsschutz entgegen den Gesetzeserläuterungen sehr wohl beeinträchtigt, da der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 120 Abs.3 StVG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Worin die behauptete wesentliche Verwaltungsvereinfachung besteht bleibt zudem nicht erkennbar. Die BAK spricht sich aus den genannten Gründen daher gegen die in der jetzigen Form skizzierte Regelung aus. Art 1 Z 18 (§ 20a StVG – Datenschutzrechtliche Grundlage für die Ermächtigung, vollzugsbehördliche Aufgaben durch externe Personen oder Stellen besorgen zu lassen): Die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges erforderlichen Betreuungs- und Ausbildungsmaßnahmen fallen primär in den Aufgabenbereich der Strafvollzugsbediensteten, wobei die strafvollzugsbehördliche Infrastruktur genutzt wird.
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