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§ 77 Abs 4a EStG:
„Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen
laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 versteuert, hat der
Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die
übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs 10 zu versteuern; dies gilt nicht in
Fällen von Elternkarenz.“
Die Regelungen über die Besteuerung der sonstigen Bezüge ist überaus komplex. Die oa
Gesetzesänderungen führen zu selbst für ExpertInnen nicht eindeutig zu lösenden Fragen. In
der Rz 1058 wird lapidar angeführt, dass der Arbeitgeber dies entweder schon durch
Modifikationen der Lohnverrechnung (was immer damit auch gemeint ist) während des Jahres
oder bei Auszahlung des letzten Bezuges im Kalenderjahr im Dezember, oder bei
unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses im Beendigungsmonat umzusetzen hat.
Es ist unumgänglich, die Vorgehensweise in den Richtlinien näher zu präzisieren. Es gibt eine
Anzahl von offenen Fragen, wie dies zu handhaben ist. In Folge anhand von Beispielen, die
aus Sicht der BAK offenen Punkte ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Beispiel 1:
Das Dienstverhältnis dauert von 01.01.-31.03. Es wird am 01.09. wiederaufgenommen und
dauert bis Jahresende.
Frage:
Hat der Arbeitgeber bei der Aufrollung im Dezember auch die Bezüge von 01.01.-31.03. zu
berücksichtigen?
Frage:
Sofern im Zeitraum 01.04.-31.08. noch weitere Dienstverhältnisse vorlagen, inwieweit sind die
Bezüge daraus (falls die Informationen vorliegen) zu berücksichtigen?
Frage:
Sind hier gegebenenfalls die sonstigen Bezüge eines Vorarbeitgebers in diesem Kalenderjahr
nachzuversteuern?
Frage:
Wie ist vorzugehen, wenn es sich um fallweise Beschäftigungen handelt. Es gibt mehrere
Dienstverhältnisse zum gleichen Arbeitgeber. Hat die Aufrollung bei jeder Beendigung des
Dienstverhältnisses, also mehrmals jährlich unter Einbeziehung der Vorbezüge zu erfolgen?
Beispiel 2:
Das Dienstverhältnis wird mit 31.03. beendet. Im Jänner wurde der „Papamonat“ gemäß § 1a
VKG in Anspruch genommen. Der Arbeitnehmer beginnt mit 01.05. ein Dienstverhältnis bei
einem anderen Arbeitgeber.
Frage:
Ist dadurch eine Aufrollung für dieses Kalenderjahr bei beiden Arbeitgebern ausgeschlossen?