Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
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BMASGK
433.001/0021
VI/B/1/2019
IB-GSt/ri/cf Mag Karin Ristic DW 12706 DW 12718 13.11.2019
Legistik; Begutachtung einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Zuschlag zum
Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2020 festgesetzt wird (IESG-
Zuschlagsverordnung)
Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde der Bundesarbeitskammer zur Anhörung nach
§ 13 Abs 8 IESG übermittelt. Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die
Übermittlung und nimmt dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs
Mit der vorliegenden Verordnung soll die Höhe des gemäß § 12 Abs 1 Z 4 IESG zu
entrichtenden Zuschlags ab 2020 von 0,35 % auf 0,2 % herabgesetzt werden.
Auch wenn die rechnerischen Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes vorliegen, muss auf
verschiedene Aspekte hingewiesen werden, die längerfristig zu einem Risiko für die vom
Gesetz ebenfalls geforderte ausgeglichene Gebarung und somit für die Insolvenz-
Entgeltsicherung für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen können.
Anmerkungen zum Verordnungsentwurf und zur Finanzierung der
Insolvenz-Entgeltsicherung
Der IESG-Zuschlag ist zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden