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Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des
durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt (§ 12 Abs 3 Z 2 IESG).
Nach den Erläuterungen zum Entwurf ist ein Gebarungsüberschuss von 138,6 Mio € zu
erwarten.
Voranschlag, Vorschau, Bilanz und Geschäftsbericht, die ebenfalls von einem
Anhörungsrecht der gesetzlichen Interessenvertretungen nach § 13 Abs 8 IESG erfasst sind,
wurden der Bundesarbeitskammer nicht vor oder zumindest gleichzeitig mit dem vorliegenden
Verordnungsentwurf übermittelt.
Unter Heranziehung und Fortführung der Zahlen aus dem Geschäftsbericht 2017 kann davon
ausgegangen werden, dass die rein rechnerischen Voraussetzungen für die
Zuschlagssenkung vorliegen.
Grundsätzlich ist auf folgende zukünftige Risiken hinzuweisen
Die vorrangige Aufgabe des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) besteht in der Sicherung der
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz oder
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Die Sicherung erfasst Entgelte, die die Beschäftigten
aufgrund der im Rahmen des Arbeitsvertrages erbrachten Leistungen verdient haben und die
der Sicherung ihres Lebensunterhaltes dienen. Die Absicherung der arbeitsvertraglichen
Ansprüche verringert die Gefahr der privaten Verschuldung. Das System der Insolvenz-
Entgeltsicherung durch das IESG unterstützt auch die Fortführung und Sanierung von
Unternehmen nach der Insolvenz.
Die wesentlichsten Einnahmen des IEF gemäß § 12 Abs 1 IESG sind die Zuschläge nach Z 4
und die Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 14 AMPFG) nach Z 5.
Gemäß § 13e IESG muss der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem Bund jährlich Mittel im Ausmaß
der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 % erzielten jährlichen Einnahmen als Mittel für
Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung
stellen. Wenn diese Mittel in Anspruch genommen werden, stehen für die primäre Aufgabe
des IEF (Entgeltsicherung für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nur
Einnahmen zur Verfügung, die einem Beitragssatz von 0,15 % entsprechen (ausgehend vom
derzeit gültigen Beitragssatz von 0,35 %).
Seit 2017 muss der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem Bund auch Aufwendungen für
Internatskosten ersetzen. Nach Rechtsansicht des BMASK ist dieser Betrag nicht von den 0,2
% des § 13e Abs 1 IESG erfasst. Somit wird der für die Entgeltsicherung gemäß IESG
vorgesehene Anteil weiter verringert.
Nun soll der IESG-Zuschlag von 0,35 % auf 0,2 % gesenkt werden, (rechnerisch) also auf
jenen Wert, der für die Lehrstellenförderung nach § 13e IESG reserviert ist.