Bundesministerium für Verfassung,
Reformen, Deregulierung und Justiz
Verfassungsdienst / Abteilung V6
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BMVRDJ-VA.
C-541/19/0001-
V 6/2019
EU-GSt/Ob/Fu Jasmin Habersberger
Lukas Oberndorfer
DW 12801 DW 142801 11.11.2019
verb Rs C-541/19; C-542/19 und C-661/19; deutsche und österreichisches
Vorabentscheidungsersuchen (Handelsgericht Wien); Berechnung des
Ausgleichsanspruchs nach Art 7 der Verordnung (EG) Nr 261/2004
(Fluggastrechte-VO) bei großer Verspätung am Endziel wegen
Verspätung/Annullierung nur des Anschlussfluges, wenn Zubringer- und
Anschlussflug von unterschiedlichen Luftfahrunternehmen ausgeführt wurden,
die Buchung der Teilflüge aber gemeinsam erfolgte
Die Bundesarbeitskammer (BAK) nimmt zu oa Vorabentscheidungsersuchen C-541/19;
C-542/19 und C-661/19 wie folgt Stellung:
Zum Sachverhalt
Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren wurden drei
Vorabentscheidungsersuchen (zwei aus Deutschland, ein österreichisches) miteinander
verbunden. Bei den drei im Wesentlichen gleich gelagerten Ausgangssachverhalten geht es
um eine Flugreise, die aus zwei Teilstrecken besteht, die von zwei unterschiedlichen
Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, die aber auf einem einheitlichen Buchungsvorgang
beruhen. In allen drei Sachverhalten fliegt der erste Flug planmäßig, die Unregelmäßigkeit
(Annullierung) tritt erst bei der zweiten Teilstrecke auf. Geklagt wird jeweils das den zweiten
Teilflug ausführende Luftfahrtunternehmen.
Die betroffenen Passagiere haben in allen drei Sachverhalten eine Ausgleichszahlung
erhalten, jedoch gemessen an der Flugstrecke des zweiten Teilfluges. Geht man von einer
einheitlichen Buchung und einer einheitlichen Flugstrecke mit mehreren Teilstrecken aus, so