Bundesministerium für Verfassung,
Reformen, Deregulierung und Justiz
Verfassungsdienst / Abteilung V6
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GZ BMVRDJ-
VA.C-805/19/
0001-V 6/2019
EU-GSt/Ob/Fu Walter Gagawczuk
Lukas Oberndorfer
DW 12801 DW 142801 07.01.2020
Rs C-805/19; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LG Salzburg);
Auslegung von Art 7 Abs 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art 31 der
Grundrechtecharta; Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses; Frage zur Unionsrechtskonformität von § 10 Abs 2
UrlaubsG (keine Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen
Grund)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) ist der Ansicht, dass sich die Republik Österreich mit
folgenden Argumenten am gegenständlichen Verfahren beteiligen sollte:
Im gegenständlichen Anlassfall geht es vor allem um die Frage, ob die Bestimmung des § 10
Abs 2 des österreichischen Urlaubsgesetzes, wonach bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Falle eines Austritts des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund keine
Urlaubsersatzleistung gebührt, mit Art 7 Abs 2 der Arbeitszeitrichtlinie bzw Art 31 der
Grundrechtecharta vereinbar ist.
Zur Vorlagefragefrage:
Nach der oben angeführten österreichischen Regelung gebührt keine Urlaubsersatzleistung.
Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie sieht jedoch vor, dass jedem/jeder ArbeitnehmerIn ein bezahlter
Mindestjahresurlaub von vier Wochen zusteht. Dieser kann bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Der Anspruch gebührt also bei Vorliegen der
folgenden zwei Voraussetzungen (siehe dazu die einschlägige Judikatur, insbesondere EuGH
20.07.2016, Maschek, C-341/15, Rn 27 und EuGH 12.06.2014, Bollacke, C-118/13, Rn 23):
1. Es muss das Arbeitsverhältnis beendet sein.