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5. Ersatz der Voraussetzung eines rechtswissenschaftlichen Studiums für die Vorsitzende
bzw den Vorsitzenden der Prüfungskommission in § 5 Abs 2 durch die Voraussetzung der
„Fachkundigkeit“;
6. Verkürzung der Frist für das spätestmögliche Einlangen der Anmeldung zur Prüfung bei
der Wirtschaftskammer Wien in § 7 Abs 1 von drei auf zwei Wochen;
7. Klarstellung durch Umstrukturierung des § 9 Abs 3;
8. Ergänzung der Verordnung um eine Möglichkeit zum zeitweisen Entzug (bis zu maximal
drei Monaten) der Eignungsbestätigung durch Einfügen eines neuen § 9 Abs 4;
9. Streichung der Mindest-Wiederholungsfrist in § 10.
Die AK Wien erhebt keinen Einwand gegen die vorliegende Verordnungsnovelle.