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Ad § 6 Abs 1 Z 6 lit b und c
Gleichfalls wird die Aufnahme der Ausbildungsinhalte Kriminalprävention und kundenorien-
tiertes Verhalten als sehr positiv bewertet. Unklar bleibt hier jedoch, in welchem Umfang diese
Kenntnisse nachzuweisen sind und wer berechtigt ist, einen solchen Nachweis auszustellen.
Lit b und c sollten daher hinsichtlich dieser Punkte präzisiert werden.
Ad § 6 Abs 1 Z 6 lit d
Kritisch sieht die BAK den im Entwurf vorgeschlagenen Nachweis über Deutschkenntnisse auf
B1 Niveau. Um Kundengespräche auf Deutsch zu führen, sind Deutschkenntnisse auf A2 Ni-
veau, die es ermöglichen sich in Alltagssituationen auf Deutsch zu verständigen, ausreichend.
Gerade die Branche des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw dient vielen Menschen mit
Migrationshintergrund als Einstieg in den Arbeitsmarkt. Den Einstieg in die Erwerbstätigkeit
durch zu hohe Hürden zu verhindern bzw zu verzögern, ist nicht im Sinne der Volkswirtschaft.
Je schneller sich Menschen ins Erwerbsleben integrieren, umso geringer sind die Kosten der
Allgemeinheit.
Ad § 8 Abs 1 und 2
Die Formulierung des § 8, nachdem ein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7 ei-
nem Unterrichtsaufwand von lediglich 15-25 Stunden zu entsprechen hat, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Zum einen ist die Angabe einer Mindest- und einer Höchstzahl von Ausbildungsstun-
den verwunderlich. Üblich ist, wie beispielsweise in der Führerscheinausbildung, eine Minde-
stanzahl – jedoch keine Höchstanzahl an Ausbildungsstunden.
Zudem erscheint die Mindestzahl von 15, aber auch die Höchstzahl von 25 Stunden, im Hin-
blick auf die gegenwärtige Ausbildungsdauer zum/zur TaxilenkerIn als zu gering bewertet.
Diese beträgt nach Internetrecherche bei manchen Anbietern beispielsweise in der Steiermark
56 Stunden und in Wien 40 Stunden.
Es ist zwar erfreulich, wenn sich – durch die Senkung der Ausbildungsdauer – die Kosten der
Ausbildung verringern. Im Hinblick auf die in der Novelle vorgeschlagene Ausweitung der Aus-
bildung um Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene, Umweltschutz, Kriminalpräven-
tion und kundenorientiertes Verhalten ist aber zu befürchten, dass sich die Anzahl der Prü-
fungsantritte wegen der geringen Stundenanzahl für die Ausbildung erhöhen wird. Aufgrund
der Kosten jedes Antritts zur TaxilenkerInnenprüfung wird dies in der Praxis wahrscheinlich zu
keiner finanziellen Entlastung, sondern möglicherweise zu einer Kostensteigerung des Taxi-
lenkerInnenausweises führen. Die vorgeschriebene Stundenanzahl sollte daher in einem an-
gemessenen Verhältnis zu den Ausbildungsinhalten stehen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.