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Zu den wesentlichen Bestimmungen der geplanten Entwürfe
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung:
§ 2 regelt den möglichen Entfall der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Hier sollte verankert werden,
dass die Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen nur auf freiwilliger Basis in Ab-
stimmung mit der zuständigen Studienvertretung erfolgen darf und dass die Studierenden
rechtzeitig zu informieren sind.
In § 14 wird festgelegt, dass das Rektorat im Rahmen von Eignungs-, Aufnahme- und Aus-
wahlverfahren auch schulische Leistungen heranziehen kann. Besonders in dieser Situation
sollten Hochschulen, bevor sie weitere Maßnahmen ergreifen, allerdings prüfen, ob Aufnah-
meverfahren derzeit aufgrund der zu erwartenden sinkenden Studierendenzahlen durch vor-
aussichtliche BewerberInnenrückgänge überhaupt nötig sind. Es sollte jedenfalls vermieden
werden, dass die Entscheidung über die Aufnahme zu einem beschränkten Studium lediglich
von der schulischen Leistung abhängig ist, insbesondere auch in Anbetracht der stark ausdif-
ferenzierten Schullandschaft in Österreich, die eine Vergleichbarkeit aufgrund unterschiedli-
cher Schularten sehr erschwert.
Zusätzlich zu den festgelegten Maßnahmen braucht es dringend eine Anpassung in § 91 be-
treffend die Zahlung von Studienbeiträgen. Aktuell sind für den Großteil der Studierenden Stu-
dienbeiträge nach der vorgesehenen Studiendauer plus zwei Toleranzsemester fällig. Hier
sollte eine Fristverlängerung (mindestens ein zusätzliches Toleranzsemester) vorgesehen
werden. Zusätzlich sollte Berufstätigkeit wieder als Grund für den Erlass von Studienbeiträgen
festgelegt werden. Gerade berufstätige Studierende brauchen aufgrund von Mehrfachbelas-
tungen vielfach länger für ihr Studium und werden über ihre Steuerleistungen dadurch doppelt
zur Kassa gebeten.
COVID-19-Studienförderungsverordnung:
§ 31 (4) regelt die Zuverdienstgrenze in der Studienförderung. Aufgrund der Einschränkungen
durch COVID-19 sollte die Zuverdienstgrenze jedenfalls für das Jahr 2020 von 10.000 auf
12.000 Euro angehoben werden, damit Studierende, die sich jetzt etwa in systemrelevanten
Bereichen engagieren, keine Verminderung der Beihilfe in Kauf nehmen müssen. Die BAK
spricht sich in diesem Zusammenhang erneut für eine generelle Anhebung der Zuverdienst-
grenze aus, gerade jetzt ist sie aber umso wichtiger, um hier keine unnötigen Härtefälle zu
schaffen.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob entsprechend § 68 eine Aufstockung der Studienunterstützung zur
Abfederung von Härtefällen notwendig ist. Es muss jedenfalls gewährleistet sein, dass hier
genügend finanzielle Mittel bereitgestellt werden.
Die BAK begrüßt die angekündigte Anhebung der Altersgrenzen um sechs Monate, betont
aber neuerlich ihre Forderung nach einer allgemeinen Anhebung der Altersgrenze auch nach
COVID-19, insbesondere für SelbsterhalterInnen auf zumindest 40 Jahre.