Full text: Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020 0.089.541SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 11.05.2020 Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu Stellung wie folgt: Das Ziel des Entwurfs ist die Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch Änderungen des Ärztegesetzes, des Musiktherapiegesetzes, des Apothekengesetzes, des Kardiotechnikergesetzes sowie des Sanitätergesetz, um damit die Migration von Berufsangehörigen aus anderen EU- Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz zu ermöglichen. Zu Artikel 1 Ärztegesetz 1998: Vorgesehen ist die Ermöglichung der Anerkennung eines medizinischen Sonderfachs in Österreich, das nicht Bestandteil der automatischen Anerkennung ist. Die nach § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 bestehende Verpflichtung, dass die Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind, entfällt. Zu Artikel 2 Musiktherapiegesetz: In § 15 Abs 2 Musiktherapiegesetz entfällt die Verpflichtung vor Ausübung einer Tätigkeit, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, dem Bundesminister bzw der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines vom Bundesministerium

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