Bundesministerium für
Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020 0.089.541SV-GSt Werner Pletzenauer DW 12408 DW 12695 11.05.2020
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das
Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz
geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu Stellung wie folgt:
Das Ziel des Entwurfs ist die Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend die
Anerkennung von Berufsqualifikationen durch Änderungen des Ärztegesetzes, des
Musiktherapiegesetzes, des Apothekengesetzes, des Kardiotechnikergesetzes sowie des
Sanitätergesetz, um damit die Migration von Berufsangehörigen aus anderen EU-
Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz zu ermöglichen.
Zu Artikel 1 Ärztegesetz 1998:
Vorgesehen ist die Ermöglichung der Anerkennung eines medizinischen Sonderfachs in
Österreich, das nicht Bestandteil der automatischen Anerkennung ist.
Die nach § 37 Abs 3 Ärztegesetz 1998 bestehende Verpflichtung, dass die Urkunden im
Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind, entfällt.
Zu Artikel 2 Musiktherapiegesetz:
In § 15 Abs 2 Musiktherapiegesetz entfällt die Verpflichtung vor Ausübung einer Tätigkeit, die
einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, dem Bundesminister bzw der
Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines vom Bundesministerium