Bundesministerium für Arbeit,
Familie und Jugend
Sektion IV – Arbeitsrecht und
Zentral-Arbeitsinspektorat
Favoritenstraße 7
1040 Wien
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- SP-GSt Ruth Ettl DW 12166 DW 412166 23.6.2020
Europarat rev ESC; 9. Bericht Österreichs über die Umsetzung der revidierten
Europäischen Sozialcharta (Art 3, 11, 12 und 14)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung der Unterlagen und nimmt hierzu
wie folgt Stellung:
Artikel 3 – Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
Die österreichische Arbeitnehmerschutzstrategie (ÖAS) 2013 – 2020 kann als Konsultation
von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen iSd Art 3 angesehen werden.
Allerdings sind folgende Kritikpunkte zu erwähnen:
? Die unterschiedlichen Arbeitsgruppen der ÖAS und deren KoordinatorInnen hatten
den ausdrücklichen Auftrag, keine neuen Regelungen oder Gesetze auszuarbeiten.
? Die Einbeziehung der SozialpartnerInnen und anderer relevanter Organisationen bei
der Gestaltung des Arbeitnehmerschutzes durch die Regierung war traditionell auch
ohne die ÖAS gegeben. Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der ÖAS lassen
demgegenüber keine Verbesserung erkennen, sondern sind vielmehr geeignet, jede
eigenständige Wirkmächtigkeit der ÖAS, die eine bessere Regulierung des Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzes ermöglichen würden, grundlegend zu verhindern.
Die Weiterentwicklung der Gesetzgebung im Bereich der Sicherheit und Gesundheit be-
schränkte sich in den letzten Jahren nahezu ausschließlich auf die Umsetzung europäischer
Vorgaben. Zwischen 2016 und 2019 wurde das ArbeitnehmerInnenschutzrecht dereguliert,
beispielhaft sei die Ausweitung der maximal zulässigen Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden im
Jahr 2018 erwähnt.