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dann, wenn bilaterale Abkommen oder unionsrechtliche Vorschriften (VO 883/04) nicht ande-
res vorsehen. Für die Angehörigen jener Vertragsstaaten der Sozialcharta, mit denen es
(noch) kein Abkommen gibt, stellt dies einen erheblichen Nachteil da. Es müsste sichergestellt
werden, dass es eine Ausweitung der Schutzfrist auf alle Vertragsstaaten gibt, um im Sinne
des Abs 4 lit a die Wahrung von Leistungsansprüchen, unabhängig wo sich die Person aufhält,
zu gewährleisten.
Zu den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1
In den Conclusions 2017 zu den Art 12 Abs 1 und 13 Abs 1 wird festgehalten, dass der Aus-
gleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende bei einem jährlichen Mindestniveau von
12.212 Euro (Wert 2015: 872,31 Euro, 14-mal) und damit über der Armutsgrenze von 11. 630
Euro liegt.
In Österreich gilt als armutsgefährdet, wer weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkom-
mens zur Verfügung hat. Die aktuellsten Zahlen sind von EU-SILC 2019 und messen die Ein-
kommen von 2018 (siehe EU-2019, Tabellenband, Seite 12, 2. Absatz http://www.statis-
tik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&dDocName=123283). Als Vergleichswert
ist hier der Ausgleichszulagenrichtsatz von 2018 als Vergleichswert heranzuziehen – 14-mal
für MindestpensionistInnen, 12-mal für MindestsicherungsbezieherInnen.
2018 belief sich der Wert des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende auf brutto
12.731 Euro (909,42 Euro, 12- bzw 14-mal). Das sind netto 12.082 Euro jährlich (863,04 Euro
pro Monat, 12- bzw 14-mal).
Dies bedeutet in Zahlen für das Jahr 2018:
? Armutsschwelle (60 % des Medianeinkommens): 1.286,42 €/Monat
? Armutsschwelle (50 % des Medianeinkommens): 1.072,08 €/Monat
? Mindesteinkommen Pension: 1.006,88 €/Monat (netto, umgerechnet, da 14 Auszah-
lungen im Jahr)
? Mindestsicherung: 863,04 €/Monat (netto)
Sowohl Mindesteinkommen in der Pension (Ausgleichszulage), als auch Mindestsicherungs-
richtsatz liegen somit deutlich unter der Armutsschwelle von 60 % für 2018.
Sie liegen auch deutlich unter dem – aus Sicht der BAK viel zu niedrigen – Wert der Armuts-
schwelle von 50 % von 2018, der im Bericht erwähnt wird.
Demnach ist die Feststellung im Bericht, dass der Wert der Ausgleichszulage (für Alleinste-
hende) über dem Wert der Armutsgrenze liegt, nicht richtig, sofern der korrekte Wert zugrunde
gelegt wird. Zumindest, was die aktuell vergleichbaren Werte für das Jahr 2018 betrifft. Die
Situation steht demnach aus Sicht der BAK nicht im Einklang mit der Charta.
Artikel 13 - Das Recht auf Fürsorge
Absatz 1