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? Foto- und Multimediakaufmann/ Foto- und Multimediakauffrau: der hier angeführte,
verwandte Lehrberuf Finanzdienstleistung heißt inzwischen Finanzdienstleistungs-
kaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau. Des Weiteren fehlt die Verwandtschaft zum
Lehrberuf Kanzleiassistent/ Kanzleiassistentin.
? Gold- und Silberschmied/ Gold- und Silberschmiedin und Juwelier/ Juwelierin: der
Schwerpunkt Metall Druckerei heißt korrekt Metalldrückerei.
? Konstrukteur/ Konstrukteurin: die angeführten, verwandten Lehrberufe wiederholen
sich bei den jeweiligen Schwerpunkten zum Lehrberuf Konstrukteur/ Konstrukteurin.
Daher kann die Erwähnung ohne die Schwerpunkte entfallen.
? Konstrukteur/ Konstrukteurin Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik: hier wird ein-
mal der modulare Lehrberuf Elektronik ohne Hauptmodule und zweimal jeweils mit
Hauptmodulen angeführt. Nachdem es sich hier aber um eine Verwandtschaft zum
Grundmodul handelt, kann nach Ansicht der BAK die Verwandtschaft nicht auf einzel-
ne Hauptmodule beschränkt werden. Die BAK ersucht daher die Anführung der ein-
zelnen Hauptmodule entfallen zu lassen.
? Sportadministrator: statt der hier angeführten Bezeichnung für den verwandten Lehr-
beruf Einzelhandelskaufmann/ Einzelhandelskauffrau sollte es einheitlich in der Lehr-
berufsliste lauten „Einzelhandel – Alle Schwerpunkte“.
? Technische Zeichner/ Technische Zeichnerin: Für alle Schwerpunkte des Lehrberufs
Konstrukteur/ Konstrukteurin wird in der Lehrberufsliste eine Verwandtschaft sowie
ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung zum Lehrberuf Technischer Zeichner/ Techni-
sche Zeichnerin festgelegt. Im Hinblick darauf sollte nach Ansicht der BAK die Ver-
wandtschaft des Lehrberufs Technischer Zeichner/ Technische Zeichnerin auch alle
Schwerpunkte des Lehrberufs Konstrukteur/ Konstrukteurin umfassen. Die BAK er-
sucht daher, die Anführung der einzelnen Schwerpunkte entfallen zu lassen.
? Veranstaltungstechnik: die BAK ersucht, bei den verwandten Lehrberufen die An-
führung des bereits ausgelaufenen Lehrberufs Elektronik entfallen zu lassen und bei
der Bezeichnung des modularen Lehrberufs Elektronik den Zusatz (Modullehrberuf)
entfallen zu lassen.
An mehreren Stellen wird lediglich vom Lehrberuf Modellbauer/ Modellbauerin in der männli-
chen Form gesprochen. Selbiges gilt für den Lehrberuf Oberflächentechniker/ Oberflächen-
technikerin, wobei bei diesem stellenweise auch von Oberflächentechnik gesprochen wird. Es
sollte eine einheitliche Form gefunden werden, entweder die Bezeichnung des Lehrberufs
nach dem Namen der Ausbildungsordnung oder die Bezeichnung des Lehrberufs, der nach
der Ausbildungsordnung im Lehrvertrag oder Lehrzeugnis anzuführen ist. Das betrifft alle
Lehrberufe in der Lehrberufsliste, wenn es einen entsprechenden Unterschied in den jeweili-
gen Bezeichnungen gibt.
Grundsätzliches zu den angeführten Verwandtschaften: nur teilweise anzurechnende Lehrzei-
ten werden unterschiedlich angeführt. So wird beispielsweise beim Lehrberuf Backtechnologie
die Angabe „1. Voll, 2. Halb“ verwendet. Beim Lehrberuf Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin
wiederum „1. Voll, 2. 1.Hälfte voll“. An wieder anderer Stelle, zum Beispiel beim Lehrberuf
Bonbon- und Konfektmacher/ Bonbon- und Konfektmacherin, wird angeführt „1. Voll, 2. ?“