(„endokrinschädigend“ oder „hormonell schädigend“ wirken). Dazu braucht es einheitliche
Beurteilungskriterien und eine Verpflichtung der Hersteller der Stoffe, diese gefährlichen
Eigenschaften zu ermitteln. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips gebietet, dass auch Stoffe, bei
denen begründet angenommen wird, dass sie endokrinschädigend wirken, als solche betrachtet
werden, nicht nur die, bei denen dies zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Die BAK unterstützt eine verbesserte Transparenz bei der Priorisierung zu behandelnder Stoffe. Damit ist die
Wahl des zweckmäßigsten Rechtsinstruments verknüpft. Für diese „Risk management option analysis“
(RMOA) müssen Prinzipien festgelegt werden; sie ist transparenter und im Einvernehmen der Sozialpartner
zu gestalten.
Im Rahmen einer RMOA wird beurteilt, welches Instrument zur Eindämmung einer Gefährdung, die
von einem chemischen Stoff ausgeht, am besten geeignet ist. Mögliche Optionen sind hier unter
anderem die Festlegung eines Arbeitsplatzgrenzwertes, die Zulassungspflicht oder das teilweise oder
vollständige Verbot eines Stoffes. Diese Optionen sind mit unterschiedlichen Kosten für die Hersteller
verbunden und bedeuten auch verschieden hohen Aufwand für die Behörden. Es braucht ein
objektives, transparentes und gut dokumentiertes System der Beurteilung, welche Option für die
jeweilige Gefährdung den sachlich besten Weg darstellt. Diese Entscheidung ist eine Aufgabe der
Behörden, bei der die Sozialpartner angemessen eingebunden werden sollen.
Das Konzept der “grünen und nachhaltigen Produktion“ bzw der „grünen Chemie“ wird unterstützt, wenn es
eng verstanden wird. Um das Problem des “Green-washing” zu vermeiden, sind hier auf Basis
wissenschaftlicher Kriterien unter Einbeziehung der Öffentlichkeit Leitlinien und Prinzipien zu entwickeln.
Immer wieder werden Stoffe oder Prozesse als „grün“ bezeichnet, von denen bei umfassender
Betrachtung aber dennoch Gefahren ausgehen. Nur wenn ein derartiges „Green-washing“ vermieden
wird, hat der Begriff der „grünen Chemie“ einen Sinn. Daher sind die Prinzipien, denen eine „grüne
und nachhaltige Produktion“ bzw eine „grünen Chemie“ zu gehorchen haben, nachvollziehbar und klar
festzulegen. Dabei geht es etwa um den systematischen Ersatz gefährlicher durch nicht gefährliche
Stoffe oder Verfahren, um das Schließen von Kreisläufen, um die Ressourcenschonung, um den
Einsatz nachwachsender Rohstoffe, usw.
1.3 Keine Zustimmung
Das Ziel der „strategischen Autonomie“ bezüglich Chemikalien sollte nicht in die Chemikalienstrategie
aufgenommen werden, da es keinen Beitrag zu einer giftfreien Umwelt leistet.
Das Ziel der „strategischen Autonomie“ ist dem Bereich der Außenbeziehungen der Union
zuzuordnen. Eine Abstimmung wirtschafts- und industriepolitischer Ziele mit dem Ziel der
„strategischen Autonomie“ ist zweckmäßig, muss aber ein dynamischer Prozess sein. Eine
unmittelbare Berücksichtigung strategischer Überlegungen in der Stoffpolitik birgt die Gefahr, dass der
Schutz von Menschen und Umwelt gegenüber diesen strategischen Zielen in den Hintergrund tritt.
Weiters kann die Identifikation bestimmter Stoffe als strategisch wichtig dazu führen, dass
Maßnahmen zur Innovation und zur Substitution unterbleiben, die anderenfalls möglich wären. Daher
sollte der Zusammenhang zwischen der „strategischen Autonomie“ und der Stoffpolitik lediglich ein
loser sein.
Das Konzept der “nachhaltigen Transformation der chemischen Industrie“ sollte nicht als ein Element unter
vielen in der Chemikalienstrategie behandelt werden, sondern muss als übergeordnete Leitlinie der ganzen
Strategie verstanden werden.
Eine derartige Transformation der chemischen Industrie ist eine der Grundvoraussetzungen des
Gelingens des europäischen Grünen Deal. Sie stellt die ArbeitnehmerInnen in den Mittelpunkt und
widmet sich auch den Branchen und Sektoren, die durch eine ambitionierte Chemikalienstrategie
negativ betroffen sein können.