Full text: Arbeitslosenversicherung vorläufige Durchführungsweisung zu den Änderungen im ArbeitslosenversicherungsG 1977 auf Grund des BGBl. I Nr. 28/2020 vom 05.Mai 2020 (6.Covid-19-Gesetz)

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend BMAFJ-III/B/1 (Arbeitsmarktrecht und Arbeitslosenversicherung) Unteren Donaustraße 13-15 1020 Wien GZ: 2020-0.281.730 Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum BAK-GSt-AMI Regina Zechner Birgit Sdoutz DW 12717 DW 17.06.2020 Arbeitslosenversicherung; vorläufige Durchführungsweisung zu den Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf Grund des BGBl. I Nr. 28/2020 vom 5. Mai 2020 (6. COVID-19-Gesetz) Die Bundesarbeitskammer (BAK) erlaubt sich nach Anhörung der Kammern für Arbeiter und Angestellte in den Bundesländern folgende Anmerkungen zur oa vorläufigen Durchführungs- weisung: Mit dem 6. Covid-19-Gesetz sollten im Arbeitslosenversicherungsgesetz nachteilige Folgen der Corona-Krise für Arbeitsuchende verhindert bzw reduziert werden. So wurde in Bezug auf die Verfügbarkeit gem § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und das Ruhen der Leis- tung gem § 16 AlVG geregelt, dass eine behördlich angeordnete Absonderung nach dem Epi- demiegesetz dem Leistungsanspruch nicht entgegensteht sowie der Ausschluss von Selbständigen, die Höhe der Notstandshilfe und die Altersteilzeit an die derzeitige Lage ange- passt. Auch wenn die Änderungen im AlVG unseres Erachtens noch nicht weitreichend genug sind, begrüßt die BAK die Regelungen als ersten Schritt zur Verbesserung der Situation der Betroffenen. Die Inhalte der vorliegenden Durchführungsweisung tragen den Gesetzesänderungen durch BGBl I Nr 28/2020 Rechnung, weshalb dagegen keine Einwände bestehen. Im Folgenden wird daher nur auf jene Aspekte eingegangen, die aus Sicht der BAK einer Klarstellung bzw. einer gesetzlichen Anpassung bedürfen. Zu 3. § 12 Abs 2a AlVG Der neu eingefügte § 12 Abs 2a AlVG soll sicherstellen, dass für den Zeitraum März 2020 bis längstens September 2020 zuerkannte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an selbständig Erwerbstätige (einschließlich § 3 AlVG-Versicherte), die während der COVID-19-

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