Bundesministerium für Arbeit, Familie
und Jugend
BMAFJ-III/B/1 (Arbeitsmarktrecht und
Arbeitslosenversicherung)
Unteren Donaustraße 13-15
1020 Wien
GZ: 2020-0.281.730
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BAK-GSt-AMI Regina Zechner
Birgit Sdoutz
DW 12717 DW 17.06.2020
Arbeitslosenversicherung; vorläufige Durchführungsweisung zu den
Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf Grund des BGBl.
I Nr. 28/2020 vom 5. Mai 2020 (6. COVID-19-Gesetz)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) erlaubt sich nach Anhörung der Kammern für Arbeiter und
Angestellte in den Bundesländern folgende Anmerkungen zur oa vorläufigen Durchführungs-
weisung:
Mit dem 6. Covid-19-Gesetz sollten im Arbeitslosenversicherungsgesetz nachteilige Folgen
der Corona-Krise für Arbeitsuchende verhindert bzw reduziert werden. So wurde in Bezug auf
die Verfügbarkeit gem § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und das Ruhen der Leis-
tung gem § 16 AlVG geregelt, dass eine behördlich angeordnete Absonderung nach dem Epi-
demiegesetz dem Leistungsanspruch nicht entgegensteht sowie der Ausschluss von
Selbständigen, die Höhe der Notstandshilfe und die Altersteilzeit an die derzeitige Lage ange-
passt. Auch wenn die Änderungen im AlVG unseres Erachtens noch nicht weitreichend genug
sind, begrüßt die BAK die Regelungen als ersten Schritt zur Verbesserung der Situation der
Betroffenen.
Die Inhalte der vorliegenden Durchführungsweisung tragen den Gesetzesänderungen durch
BGBl I Nr 28/2020 Rechnung, weshalb dagegen keine Einwände bestehen. Im Folgenden
wird daher nur auf jene Aspekte eingegangen, die aus Sicht der BAK einer Klarstellung bzw.
einer gesetzlichen Anpassung bedürfen.
Zu 3. § 12 Abs 2a AlVG
Der neu eingefügte § 12 Abs 2a AlVG soll sicherstellen, dass für den Zeitraum März 2020 bis
längstens September 2020 zuerkannte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an
selbständig Erwerbstätige (einschließlich § 3 AlVG-Versicherte), die während der COVID-19-