Full text: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Seite 3 rechnung, würde die Zielsetzung der Einmalzahlung, nämlich Hilfe in dieser besonderen Le- benslage, Unterstützung bei der Wiedererlangung einer Beschäftigung und Stärkung der Kaufkraft, keinesfalls erreicht. Der Gesetzgeber hat daher sicherzustellen, dass die Einmal- zahlung keine Auswirkungen auf die Sozialhilfeleistungen der Bundesländer hat. Das ist aus Sicht der BAK auch erforderlich, um eine rasche Auszahlung der einmaligen Unterstützung zu gewährleisten. Selbst wenn die Länder sich dazu bereit erklären sollten von der Abrechnung der Zahlung auf die Mindestsicherung/Sozialhilfe abzusehen, würde die erforderliche Anpas- sung von neun Landesgesetzen wohl dazu führen, dass die LeistungsbezieherInnen vermut- lich erst Anfang 2021 über die 450 Euro verfügen könnten. Von einer raschen Hilfe in dieser beispiellosen Situation kann dann keine Rede mehr sein. Die beabsichtigte Einmalzahlung kann aus Sicht der BAK nur als einmalige finanzielle Unter- stützung in der Corona-Krise für Arbeitsuchende gesehen werden. Eine nachhaltige Verbes- serung der finanziellen Situation und damit Stärkung der Kaufkraft sowie eine Unterstützung bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt wird dadurch nicht erreicht. Aus Sicht der BAK ist es daher unerlässlich die Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld auf 70 % anzuheben. Ohne eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes werden Hunderttausende Menschen und ihre Familien nicht nur von Arbeitslosigkeit, sondern auch von Armut betroffen sein. Nur eine Anhebung des Arbeitslosengeldes würde zu einer wirklich spürbaren Entlastung für alle Arbeitslosen führen und durch die kaufkraftfördernde Wirkung letztlich auch positive Impulse für die Wirtschaft setzen. Jedenfalls aber sollte die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die erhöhte Not- standshilfe gem § 81 Abs 15 AlVG per Verordnung über September 2020 hinaus verlängern, da das Ende der COVID-19-Krise bzw eine Entspannung der Situation am Arbeitsmarkt nicht in Sicht ist. Zu Art 1 Z 4 (§ 81 Abs 16 AlVG): Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sollen Corona-Krise bedingte Einschränkungen des Ausbildungsbetriebes im Leistungsrecht des AlVG neutralisiert werden. So sollen Rahmenfrist und maximale Bezugsdauer gem § 26 Abs 1 Z 3 AlVG und § 26a Abs 2 Z 2 AlVG um jenen Zeitraum verlängert werden, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen ver- längert. Außerdem soll das Unterschreiten des geforderten wöchentlichen Stundenausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme bzw das Nichterbringen des geforderten Erfolgsnachweises Studierender nicht zum Verlust des Anspruches auf Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld führen. Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht. Zu den in § 81 Abs 16 AlVG beabsichtigten Änderungen besteht kein Einwand und die BAK begrüßt diese Regelung ausdrücklich, da viele BezieherInnen von Weiterbildungs- und Bil- dungsteilzeitgeld ihre Weiterbildungsmaßnahmen während der Corona-Maßnahmen nicht wie geplant und vom AlVG gefordert verfolgen konnten. Es wird daher befürwortet, dass die An- spruchsdauer im AlVG (ein Jahr bei Bildungskarenz, zwei Jahre bei Bildungsteilzeit) und die
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