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rechnung, würde die Zielsetzung der Einmalzahlung, nämlich Hilfe in dieser besonderen Le-
benslage, Unterstützung bei der Wiedererlangung einer Beschäftigung und Stärkung der
Kaufkraft, keinesfalls erreicht. Der Gesetzgeber hat daher sicherzustellen, dass die Einmal-
zahlung keine Auswirkungen auf die Sozialhilfeleistungen der Bundesländer hat. Das ist aus
Sicht der BAK auch erforderlich, um eine rasche Auszahlung der einmaligen Unterstützung zu
gewährleisten. Selbst wenn die Länder sich dazu bereit erklären sollten von der Abrechnung
der Zahlung auf die Mindestsicherung/Sozialhilfe abzusehen, würde die erforderliche Anpas-
sung von neun Landesgesetzen wohl dazu führen, dass die LeistungsbezieherInnen vermut-
lich erst Anfang 2021 über die 450 Euro verfügen könnten. Von einer raschen Hilfe in dieser
beispiellosen Situation kann dann keine Rede mehr sein.
Die beabsichtigte Einmalzahlung kann aus Sicht der BAK nur als einmalige finanzielle Unter-
stützung in der Corona-Krise für Arbeitsuchende gesehen werden. Eine nachhaltige Verbes-
serung der finanziellen Situation und damit Stärkung der Kaufkraft sowie eine Unterstützung
bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt wird dadurch nicht erreicht. Aus Sicht der BAK ist
es daher unerlässlich die Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld auf 70 % anzuheben. Ohne
eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes werden Hunderttausende Menschen und ihre Familien
nicht nur von Arbeitslosigkeit, sondern auch von Armut betroffen sein. Nur eine Anhebung des
Arbeitslosengeldes würde zu einer wirklich spürbaren Entlastung für alle Arbeitslosen führen
und durch die kaufkraftfördernde Wirkung letztlich auch positive Impulse für die Wirtschaft
setzen.
Jedenfalls aber sollte die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend die erhöhte Not-
standshilfe gem § 81 Abs 15 AlVG per Verordnung über September 2020 hinaus verlängern,
da das Ende der COVID-19-Krise bzw eine Entspannung der Situation am Arbeitsmarkt nicht
in Sicht ist.
Zu Art 1 Z 4 (§ 81 Abs 16 AlVG):
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sollen Corona-Krise bedingte Einschränkungen des
Ausbildungsbetriebes im Leistungsrecht des AlVG neutralisiert werden. So sollen Rahmenfrist
und maximale Bezugsdauer gem § 26 Abs 1 Z 3 AlVG und § 26a Abs 2 Z 2 AlVG um jenen
Zeitraum verlängert werden, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel
führenden Ausbildung auf Grund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen ver-
längert. Außerdem soll das Unterschreiten des geforderten wöchentlichen Stundenausmaßes
der Weiterbildungsmaßnahme bzw das Nichterbringen des geforderten Erfolgsnachweises
Studierender nicht zum Verlust des Anspruches auf Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld
führen. Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen
zur Bekämpfung der Corona-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.
Zu den in § 81 Abs 16 AlVG beabsichtigten Änderungen besteht kein Einwand und die BAK
begrüßt diese Regelung ausdrücklich, da viele BezieherInnen von Weiterbildungs- und Bil-
dungsteilzeitgeld ihre Weiterbildungsmaßnahmen während der Corona-Maßnahmen nicht wie
geplant und vom AlVG gefordert verfolgen konnten. Es wird daher befürwortet, dass die An-
spruchsdauer im AlVG (ein Jahr bei Bildungskarenz, zwei Jahre bei Bildungsteilzeit) und die