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Verschlechterung ihrer finanziellen Situation führte und die Investitionen bereits längerfristig
fix geplant waren. Überlegenswert wäre daher zumindest eine Staffelung der Prämie auch
entlang der Finanzstärke von Unternehmen.
Aufgrund der verschiedenen Maßnahmen und Programme auf Bundesebene und vielfach
auch zusätzlich auf Länderebene sind in den Richtlinien besondere Vorkehrungen und
Sicherungen vorzusehen, um Transparenz zu gewährleisten und unerwünschte Doppel- bzw
Mehrfachförderungen zu verhindern, etwa die unverzügliche Aufnahme beanspruchter
Förderungen in die Transparenzdatenbank des Bundes.
Die Beauftragung einer im Bereich Unternehmensförderungen erfahrenen Bundesförderungs-
agentur mit der Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie wird als nachvollziehbar und
sinnvoll erachtet. Neben der aws GmbH wäre nach Ansicht der BAK jedenfalls auch die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) in Betracht zu ziehen.
Die BAK geht davon aus, dass in der Richtlinie zur Investitionsprämie auch klar auf die
Zuverlässigkeit des Förderwerbers als Voraussetzung abgestellt wird. Schwere
Rechtsverstöße (insbesondere Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Gleichbehandlungs-
gesetz) müssen ein Ausschlusskriterium darstellen.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.