Bundesministerium für Arbeit, Familie
und Jugend
Sektion IV, Abt 7
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
VII/B/7/2018 SP/GSt Christian Dunst DW 12372 DW 412372 24.8.2020
Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft
(Landarbeitsgesetz 2021 – LAG) und über Änderungen des Behinderten-
Einstellungsgesetzes und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes;
Die Bundesarbeitskammer (BAK) dankt für die Übermittlung des oa Entwurfs und nimmt dazu
wie folgt Stellung:
Das Wichtigste im Überblick:
? Die Bemühungen um Vereinheitlichung des Landarbeitsrechts in einem eigenen Bundes-
gesetz werden grundsätzlich begrüßt. Bedauerlich ist allerdings, dass die Novelle ohne
Sozialpartnereinigung auf den Weg gebracht wurde und die Rechte der Dienstnehmer-
Innen in vielerlei Hinsicht hinter den allgemeinen Standards für unselbständig Beschäftig-
te zurückbleiben. Der vorliegende Entwurf wird deshalb abgelehnt.
? Angesichts der immer wieder aufgezeigten und auch medial dargestellten Missstände be-
treffend die Arbeits- und Wohnbedingungen der LandarbeiterInnen bedarf es eines hohen
gesetzlichen Schutzniveaus, ausreichender Kontrollen und wirksamer Strafen. Der vorlie-
gende Entwurf wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
? Neben längst fälligen Anpassungen im Bereich des Arbeitsrechts (bspw Kündigungs-
schutz bei Fehlgeburt, Wiedereingliederungsteilzeit) und des ArbeitnehmerInnenschutz-
rechts (Anpassungen an aktuelle Standards) gibt es leider etliche Bereiche, in denen ar-
beitsrechtliche Standards nicht in vollem Umfang abgebildet werden. So zB, wenn bei der
Abgeltung von Guthaben an Normalarbeitszeit bei Beendigung für Teilzeitbeschäftigte le-
diglich ein Zuschlag von 25 % zustehen soll oder wenn die Regelungen zur Entgeltfort-
zahlung bei Arbeitsverhinderung deutlich schlechter ausgestaltet sind als jene im ABGB
oder Angestelltengesetz.
? Im Bereich des Arbeitszeitrechts wird die Novelle wohl de facto zu einer Arbeitszeit von
12 Stunden täglich beziehungsweise 60 Stunden wöchentlich führen. Dadurch werden die