Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien
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2020-0.278.182 AR-GStBK/Gm Michael Hopf DW 16532 DW 12471 04.08.2020
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von
Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
(Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-
Polizeikooperationsgesetz geändert wird
und
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die technischen
Spezifikationen für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen
Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsverordnung – SchKV)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Mit der vorliegenden Novelle wird die Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und deren
wesentlichen Bestandteilen geregelt. Es werden die zur Kennzeichnung verpflichteten
Akteure, der Zeitpunkt für die durchzuführende Kennzeichnung sowie der notwendige Inhalt
der Kennzeichnung festgesetzt.
Weiters erfolgt mit dem Entwurf eine Novellierung des EU-Polizeikooperationsgesetzes.
Durch die Frontex-Verordnung wird Frontex mit eigenem Personal (Statuspersonal)
ausgestattet. Da dieses Personal nicht dem EU-Polizeikooperationsgesetz unterliegt, wurden
Ergänzungen in diesem Gesetz vorgenommen, um die entsprechenden Rahmenbedingungen
zu regeln.