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Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Mit der Novelle werden entsprechend der EU Richtlinie 2017/853 über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden Waffenrichtlinie) eine umfassende
Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und deren wesentlichen Bestandteilen von
Schusswaffen geregelt. Ziel der Waffenrichtlinie ist die Bekämpfung der missbräuchlichen
Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke. Mit dem
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (im Folgenden SchKG) werden die zur Kennzeichnung
verpflichteten Akteure, der Zeitpunkt, zu dem die Kennzeichnung spätestens vorgenommen
werden soll sowie der notwendige Inhalt der Kennzeichnung von Schusswaffen und deren
wesentlichen Bestandteilen festgesetzt.
Die Kennzeichnung hat durch hierfür qualifizierte Gewerbetreibende zu erfolgen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von
Schusswaffen, welche in Verkehr gebracht werden, nachdem sie im Bundesgebiet hergestellt
oder aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingeführt
wurden. Die Kennzeichnung hat lesbar, dauerhaft und eindeutig zu erfolgen. Dies ist aus
sicherheitspolitischen Gründen sehr zu begrüßen, damit Kennzeichnungen nicht entfernt
werden können.
Die Kennzeichnung hat unverzüglich nach der Herstellung, jedoch spätestens vor dem
Inverkehrbringen bzw unverzüglich nach der Einfuhr von Schusswaffen oder deren
wesentlichen Bestandteilen zu erfolgen.
Das SchKG regelt nur Sachverhalte mit einem bestimmten Inlandsbezug. Da auch die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug
auf die Kennzeichnung von Schusswaffen und deren wesentlichen Bestandteilen umzusetzen
haben, ist es ausreichend, wenn die Kennzeichnung zumindest in einem anderen Mitgliedstaat
vorgenommen wurde. Dagegen bestehen keine Einwände.
Ausgenommen von der Waffenrichtlinie sind Streitkräfte, Polizei und Behörden. Eine
Kennzeichnung hat hier erst zu jenem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem diese aus staatlichen
Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden.
Weiters erfolgt mit dem Entwurf auch eine Novellierung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
(im Folgenden EU-PolKG) aufgrund der Verordnung 2019/1896 über die Europäische Grenz-
und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen Nr 1052/2013 und (EU) 2016/16245
(im Folgenden Frontex-VO). Bereits vor dem Inkrafttreten der Frontex-VO wurden zur
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen Teammitglieder
eingesetzt. Bei den Teammitgliedern handelte es sich um Mitglieder der europäischen Grenz-
und Küstenwacheteams, welche sich aus Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften
der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzten.