Bundesministerium für
Arbeit, Familie und Jugend
BMAFJ - III/B/1
Stubenring 1
1010 Wien
GZ: 2020-0.433.378
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BAKGSt-AMI Regina Zechner
Birgit Sdoutz
DW 12717 DW 03.09.2020
Arbeitslosenversicherung; vorläufige Durchführungsweisung zu den Änderun-
gen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Bundesge-
setzes BGBl. I Nr. 71/2020 vom 24.Juli 2020
Die Bundesarbeitskammer (BAK) erlaubt sich nach Anhörung der Kammern für Arbeiter und
Angestellte in den Bundesländern folgende Anmerkung zur oa vorläufigen Durchführungswei-
sung zu den Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 vom 24.Juli 2020:
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Durchführungsweisung zu § 6 und § 66 AlVG – Einmalzahlung
Anspruch auf die Einmalzahlung haben Personen, die im Zeitraum 01.05.2020 bis 31.08.2020
mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben. Zeiträume des Be-
zuges eines Pensionsvorschusses nach § 23 AlVG sowie eines Vorschusses auf Kündigungs-
entschädigung nach § 16 Abs 2 oder auf eine Urlaubsersatzleistung nach § 16 Abs 4 AlVG
zählen zu den Bezugstagen, da es sich um eine – wenn auch nur vorschussweise – Ge-
währung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe handelt. Nicht zu berücksichtigen sind je-
doch Zeiträume, in denen Krankengeld bezogen wurde, sowie Zeiträume einer Sperre des
Leistungsbezuges.
Zunächst wollen wir vorausschicken, dass die mit der Durchführungsweisung getroffenen Klar-
stellungen zu den in §§ 6 und 66 AlVG getroffenen Regelungen zur Einmalzahlung grundsätz-
lich zu begrüßen sind. Dennoch sind diese Klarstellungen nicht geeignet, die der gesetzlichen
Grundlage anhaftenden Kritikpunkte zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere die willkürlich
gewählte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe von 60 Tagen im Zeitraum
Mai bis August 2020 sowie die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises.