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Auch Personen, die vor oder nach diesem Zeitraum Corona-bedingt arbeitslos waren bzw
sind, haben einen finanziellen Sonderbedarf aufgrund der Covid-19-Krise und die Reintegra-
tion in den Arbeitsmarkt ist in der derzeitigen Ausnahmesituation für alle LeistungsbezieherIn-
nen, unabhängig vom Eintritt der Arbeitslosigkeit, schwieriger. Unerlässlich erscheint uns
außerdem die gesetzliche Grundlage dahingehend abzuändern, dass auch BezieherInnen
von Krankengeld – aus einem Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung – die Einmalzah-
lung erhalten können.
Die Durchführungsweisung stellt klar, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht
mehr arbeitslos im Sinne des AlVG sind, ebenso anspruchsberichtigt sind, wie jene, deren
Anspruch erst später festgestellt wird, was wir ausdrücklich begrüßen. Da in den letztgenann-
ten Fällen die Feststellung des Anspruchs mitunter erst nach einem langjährigen Rechtsmit-
telverfahren gegen zB eine Sperre des Leistungsbezuges möglich sein wird, sollte gewähr-
leistet sein, dass in diesen Fällen die Nachzahlung automationsunterstützt erfolgt.
Auch die Einbeziehung von Personen, die einen Pensionsvorschuss gem § 23 AlVG, einen
Vorschuss auf Kündigungsentschädigung nach § 16 Abs 2 oder auf eine Urlaubsersatzleis-
tung nach § 16 Abs 4 AlVG beziehen, wird befürwortet, da es sich dabei – wie zutreffend
ausgeführt wird – um eine Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe handelt.
Hier bedarf es jedoch der Klarstellung, dass eine später rückwirkend zuerkannte Pension bzw
eine ausbezahlte Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung nicht zu einer Gegen-
verrechnung mit der Pensionsversicherungsanstalt, der IEF-Service GmbH oder dem (ehe-
maligen) Arbeitgeber führt. Für eine Legalzession findet sich nämlich keine gesetzliche Grund-
lage im AlVG.
Die Feststellung, dass Zeiträume in denen Krankengeld bezogen wurde nicht zu berücksich-
tigen sind, ist zwar in Anbetracht des Gesetzeswortlautes („Arbeitslosengeld oder Notstands-
hilfe bezogen haben“) nachvollziehbar, aber im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt und stellt
eine Ungleichbehandlung dar. Weshalb Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw
Notstandshilfe allein deshalb ruht (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG), weil sie während ihrer Arbeitslosig-
keit erkranken und Krankengeld – dies wohlgemerkt resultierend aus ihrem Anspruch aus der
Arbeitslosenversicherung und in der Höhe der Arbeitslosenversicherungsleistung – beziehen,
nicht vom Personenkreis der Anspruchsberechtigten erfasst sind, kann nicht nachvollzogen
werden. Die Außerachtlassung der Zeiten des Krankengeldbezuges hat bspw die Folge, dass
arbeitslose Personen von der Einmalzahlung ausgenommen werden, deren medizinische Be-
handlung und damit einhergehend der Krankenstand sich allein Corona-bedingt verzögern
und sie ausschließlich deshalb nicht 60 Tage Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfebezug im
gesetzlich relevanten Zeitraum vorweisen können. Nicht zuletzt ist außerdem davon auszuge-
hen, dass Personen die längere Zeit Krankengeld beziehen, es auf dem durch die Corona-
Pandemie angespannten Arbeitsmarkt noch schwerer haben werden, eine Beschäftigung zu
finden. Das insbesondere auch vor dem Hintergrund einer möglichen Risikogruppeneinstu-
fung. Nicht unberücksichtigt bleiben darf weiter, dass erkrankte NotstandshilfebezieherInnen,
deren Anspruch auf Notstandshilfe im März 2020 wegen ihres Krankengeldbezuges bereits
geruht hat, ab 15.03.2020 das Krankengeld weiter nur in Höhe der Notstandshilfe erhalten