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haben bzw immer noch erhalten. Dieser Personenkreis wurde bereits bei der befristeten Er-
höhung der Notstandshilfe nicht berücksichtigt und erfährt auch jetzt keine Unterstützung mit
der Einmalzahlung. Die Betroffenen befinden sich aber in einer genauso misslichen Lage,
wenn nicht in einer noch nachteiligeren, als jene, die einen Anspruch auf die Einmalzahlung
haben. Es sollte daher eine teleologische Interpretation dahingehend möglich sein, dass auch
Personen, deren Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfeanspruch nur wegen des Krankengeld-
bezuges ruht, die Einmalzahlung erhalten.
Dass die Einmalzahlung nicht für die Aufrechnung von Übergenüssen gemäß § 25 AlVG her-
angezogen werden darf, wird ausdrücklich begrüßt.
Dagegen ist die Weisung, die Einmalzahlung zu widerrufen und zurückzufordern, wenn sich
herausstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen dafür nicht gegeben waren, wohl nicht ge-
setzeskonform. Die Möglichkeit zur Rückforderung von Leistungen ist im AlVG nur insoweit
zulässig, als diese ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. So etwa in Bezug auf das Arbeits-
losengeld in § 25 AlVG oder der Notstandshilfe in § 38 iVm § 25 AlVG. Zur Einmalzahlung
findet sich im AlVG aber weder eine entsprechende Bestimmung, noch ein Verweis auf § 25.
Dementsprechend muss der Widerruf und die Rückforderung der Einmalzahlung ausge-
schlossen sein.
Die Einmalzahlung soll arbeitslosen Menschen als Hilfe in der Corona-Pandemie-bedingten
besonderen Lebenslage dienen. Die Durchführungsweisung sieht vor, dass nach § 68 AlVG
iVm § 290a Abs 1 Z 7 Exekutionsordnung (EO) die Einmalzahlung bis zum Existenzminium
nach § 291a EO pfändbar ist. Ob es sich bei der Einmalzahlung um eine Leistung nach § 290a
Abs 1 Z 7 EO handelt, ist aber fraglich, da sich diese Ziffer nur auf Leistungen bezieht, die für
die Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt werden. Da die Zahlung in Höhe von EUR 450,00 aber
nur einmalig gewährt wird, kann nicht auf einen längeren Anspruchszeitraum, wie ihn die EO
vorsieht, geschlossen werden. Auch würde die Einmalzahlung bei Pfändbarkeit nicht mehr
den anspruchsberechtigten Personen zu Gute kommen. Dieser Teil der Durchführungswei-
sung ist aus unserer Sicht daher als kritisch zu beurteilen.
Positiv hervorzuheben ist schließlich die auch im Gesetz erfolgte Klarstellung, dass die Ein-
malzahlung kein steuerbares Einkommen darstellt und nicht auf die Sozialhilfe bzw Mindest-
sicherung anrechenbar ist. Jedoch ist damit noch nicht abschließend geklärt, ob es darüber
hinaus gesetzlicher Regelungen auf Länderebene bedarf und ob es diese gegebenenfalls in
allen Bundesländern geben wird, wonach die Einmalzahlung eine Leistung iSd § 7 Abs 5
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz darstellt, um eine Anrechnung auf die Sozialhilfe bzw Mindestsi-
cherung zu verhindern.
Durchführungsweisung zu § 81 Abs 16 AlVG
Mit § 81 Abs 16 AlVG wurde die Möglichkeit geschaffen, den Anspruch auf Weiterbildungsgeld
oder Bildungsteilzeitgeld sowie die entsprechenden Rahmenfristen zu verlängern, sofern die
Weiterbildungsmaßnahme wegen der Covid-19-Krise und den Maßnahmen zu deren Eindäm-
mung unterbrochen oder verzögert wurde. Konkret heißt es im Gesetz, dass sich die Rahmen-