Bundesministerium für Finanzen
Abteilung IV/6
Johannesgasse 5
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
BMF 2020-
0.487.352
SR-GSt/Sa/Pe Martin Saringer DW 12448 DW 142448 19.08.2020
Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 (COVID-19-
Verlustberücksichtigungsverordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde im Einkommensteuergesetz im § 124b Z 355
und im Körperschaftsteuergesetz im § 26c Z 76 die Möglichkeit eines steuerlichen
Verlustrücktrages geschaffen, um – so die Argumentation – den von der COVID-19 Krise
getroffenen Unternehmen wirtschaftlich rasch zu helfen und ihre Liquidität zu stärken. Durch
den Verlustrücktrag wird es Unternehmen ermöglicht, die Verluste aus dem Jahr 2020 bis zu
einem Betrag von 5 Mio. Euro mit Gewinnen aus den Jahren 2019 und 2018 (bis zu 2 Mio.
Euro, wenn eine Berücksichtigung 2019 nicht zur Gänze möglich ist) gegenzurechnen. Mit der
vorliegenden Verordnung sollen die Details dazu geregelt werden. Von besonderer Bedeutung
dabei sind insbesondere die Regelungen zur Möglichkeit der Verlustberücksichtigung bereits
vor Durchführung der Veranlagung 2020.
Das Wichtigste in Kürze:
? Mittels COVID-19 Rücklage können (voraussichtliche) Verluste im Jahr 2020 bereits
im Rahmen der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden.
? Die COVID-19-Rücklage kann bis zu 30 %, bzw. - soweit der voraussichtliche Verlust
glaubhaft gemacht werden kann - bis zu 60 % der Einkünfte des Jahres 2019, max.
jedoch 5. Mio. Euro ausmachen.
? Verluste, die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2020
überbleiben, können ins Jahr 2019 rückgetragen werden (insgesamt inkl.
Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage max. 5 Mio. Euro).
? Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht bis zum Höchstbetrag
ausgeschöpft werden können, können bis zu einem Betrag von max. 2 Mio. € bei der
Veranlagung 2018 berücksichtigt werden.