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? Verluste aus der Veranlagung 2020, die aufgrund der oben angeführten
Beschränkungen nicht rückgetragen werden können, können ab der Veranlagung
2021 im Rahmen des allgemeinen Verlustausgleichs berücksichtigt werden.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK hat sich bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020
klar gegen die Möglichkeit des Verlustrücktrages ausgesprochen. Die Höhe der Steuerausfälle
wird von der Regierung in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zum
Konjunkturstärkungsgesetz bis 2022 mit insgesamt 5 Mrd. Euro (ohne Berücksichtigung der
Effekte auf den Verlustausgleich) angegeben. Spezifische Investitionsanreize oder
Förderungen (Kostenzuschüsse) sind besser geeignet um Corona bedingte
Unternehmensverluste abzugelten. Außerdem führt diese Maßnahme zu einer nicht
gerechtfertigten Glättung der progressiven Einkommensteuer.
Aus rechtsstaatlichen Überlegungen wurde auch die Verordnungsermächtigung hinsichtlich
der Ausgestaltung des Verlustrücktrages abgelehnt und stattdessen entsprechende
gesetzliche Regelungen gefordert. Auf diesen Kritikpunkt muss an dieser Stelle noch einmal
verwiesen werden. Gesetze sollten grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass alle
wesentlichen Bestimmungen darin enthalten sind. Verordnungsermächtigungen führen zu
einer Aushöhlung der parlamentarischen Demokratie.
Im § 1 (1) Z 3 lit. a der Verordnung wird angeführt, dass die COVID-19-Rücklage ohne weiteren
Nachweis bis zu 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 beträgt,
wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf
Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden. Unbürokratische Hilfe für
Unternehmen, die durch die COVID-19 Krise in Schwierigkeiten sind, ist grundsätzlich zu
begrüßen. Es ist allerdings sachlich nicht gerechtfertigt, diese COVID-19-Rücklage ohne
einen Nachweis, dass 2020 ein Verlust erzielt werden wird, zu bilden. Insbesondere deshalb,
weil die Herabsetzung der Einkommens- und Körperschaftsteuer im März 2019 bei Ausbruch
der CORONA-Krise aus guten Gründen rasch und unbürokratisch beantragt werden konnte
und zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen tatsächlich völlig
ungewiss war. Nunmehr mit Ende August 2020 sind die Unternehmen grundsätzlich in der
Lage, ihre voraussichtliche Entwicklung für das Jahr 2020 abschätzen zu können. Aus diesem
Grund sollte als Voraussetzung für die Bildung der COVID-19-Rücklage jedenfalls ein
prognostizierter negativer Gesamtbetrag glaubhaft gemacht werden müssen. Dabei ist zu
beachten, dass auch aus Sicht der Unternehmen Augenmerk auf eine möglichst genaue
Prognoserechnung gelegt werden sollte, da eine zu hoch gebildete COVID-19-Rücklage für
die Unternehmen selbst aus Liquiditätsgründen problematisch sein kann, weil die dann
notwendige Auflösung im Folgejahr zu erheblichen Steuernachzahlungen führen könnte.
Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.