Bundesministerium für Justiz
Sektion III-Präsidialsektion
Museumsstraße 7
1070 Wien
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BMJ 2.020-
0.176.056
BAK/KS-
GSt/BR/BE
Mag Benedikta
Rupprecht
DW 12694 DW 12693 25.09.2020
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar-
und Immobilienkreditgesetz geändert werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Allgemeine Einschätzung
Anlass für den Gesetzesentwurf ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 11. September 2019 (C-383/18 - „Lexitor“), in der er entschieden hat, dass bei
einer vorzeitigen Rückzahlung von Krediten, die der Verbraucherkredit-Richtlinie (VKrRL)
unterliegen, die Gesamtkosten des Kredits zu ermäßigen sind und nicht nur die lauf-
zeitabhängigen Kosten, wie es (auch) in der österreichischen Umsetzung der Verbraucher-
kredit-Richtlinie in § 16 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) vorgesehen ist. Eine entsprechend
idente Regelung findet sich auch in § 20 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG).
Mit der nun vorliegenden Korrektur der beiden Gesetze wird beabsichtigt eine richtlini-
enkonforme Rechtslage sicher zu stellen.
Dieses Ziel wird aus zwei Gründen klar verfehlt:
? Der Entwurf sieht vor, dass die Änderungen nur für Kreditverträge gelten sollen,
die nach dem 30. November 2020 abgeschlossen werden.