Bundesministerium für Landwirtschaft,
Regionen und Tourismus
Zentraler Rechtsdienst RD 2
Stubenring 1
1010 Wien
E-Mail: Abt-RD2@bmlrt.gv.at
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-
0.091.512
WP-GSt/Bu/Kl Maria Burgstaller DW 12165 DW 142165 16.09.2020
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen
Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2020 – DMG 2020)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Das Düngemittelgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die Kontrolle der
Ausbringung und Anwendung durch landwirtschaftliche Betriebe liegt gemäß Art 15 B-VG in
der Kompetenz der Länder. Mit der Neufassung werden EU-Bestimmungen übernommen, die
den gemeinsamen Düngemittelmarkt betreffen. Das Düngemittelgesetz verfolgt
Gemeinwohlziele, die auf den Schutz von Mensch und Tier sowie des Bodens und der Umwelt
abstellen.
Die wichtigsten Kritikpunkte:
? Klärschlamm bleibt ein Problem,
? neuer Höchstgehalt des Schadstoffs Cadmiumgehalt erst 2022,
? Ausnahmen für die Landwirtschaft.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Die BAK begrüßt das in § 1 Abs 1 angeführte Ziel dieses Bundesgesetzes, die Erhaltung der
Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer
nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter
Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips
zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten.
In § 6 Abs 2 wird angeführt, dass „Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte in
Düngeprodukten nicht enthalten sein dürfen“, also das Inverkehrbringen dieser