Full text: Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2020 ¿ DMG 2020)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Zentraler Rechtsdienst RD 2 Stubenring 1 1010 Wien E-Mail: Abt-RD2@bmlrt.gv.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020- 0.091.512 WP-GSt/Bu/Kl Maria Burgstaller DW 12165 DW 142165 16.09.2020 Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2020 – DMG 2020) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung: Das Düngemittelgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die Kontrolle der Ausbringung und Anwendung durch landwirtschaftliche Betriebe liegt gemäß Art 15 B-VG in der Kompetenz der Länder. Mit der Neufassung werden EU-Bestimmungen übernommen, die den gemeinsamen Düngemittelmarkt betreffen. Das Düngemittelgesetz verfolgt Gemeinwohlziele, die auf den Schutz von Mensch und Tier sowie des Bodens und der Umwelt abstellen. Die wichtigsten Kritikpunkte: ? Klärschlamm bleibt ein Problem, ? neuer Höchstgehalt des Schadstoffs Cadmiumgehalt erst 2022, ? Ausnahmen für die Landwirtschaft. Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs: Die BAK begrüßt das in § 1 Abs 1 angeführte Ziel dieses Bundesgesetzes, die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten. In § 6 Abs 2 wird angeführt, dass „Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte in Düngeprodukten nicht enthalten sein dürfen“, also das Inverkehrbringen dieser
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