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inklusiver Aufzeichnungen über die Kostenstruktur ihres Betriebes vorweisen müssen, spricht
dafür, dass die Führung einer Buchhaltung bewältigbar, also auch zumutbar ist. In Deutsch-
land startet die Aufzeichnungspflicht für landwirtschaftliche Betriebe bei 25.000 € Wirtschafts-
wert (mit dem österreichischen EHW vergleichbar) (§ 141 Abs. 1 Z 3 dAO).
Die AK fordert die Rücknahme der (gesetzlichen) Änderungen. Die Vollpauschalierung ist ein
Artefakt, das in einem modernen Steuersystem keinen Platz hat. Es müsste eingeschränkt,
nicht ausgeweitet werden, zumindest für Betriebe überwiegend land- und forstwirtschaftlichen
Einkommen (Haupterwerbsbetriebe). So wäre beispielsweise anzudenken, dass zumindest
jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die über einen buchführungspflichtigen Neben-
erwerb nach § 7 der Verordnung verfügen, auch für die Landwirtschaft eine Einnahmen-Aus-
gaben-Rechnung vornehmen müssen.
Zusätzlich ist ein Mehr an Transparenz notwendig. So existiert keine vollständige Statistik über
die vom BMF neu zugewiesenen EHW, wodurch ablesbar wäre, wie viele Betriebe einen EHW
über 75.000 € zugewiesen bekamen. Die im Grünem Bericht 2020 veröffentlichte Statistik aus
der Sozialversicherung (Tabelle 5.5.16, Seite 232) führt österreichweit 93.671 Land- und
Forstwirtschaftsbetriebe als pensionsversichert an. Davon fallen 91.238 Betriebe in die
Einheitswertklasse bis 74.900 €. Das würde bedeuten, dass nach dieser Statistik 97,4 % der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vollpauschaliert wären. Diese Zahlen vermitteln
vermutlich kein vollständiges Bild, zeigen aber, dass die Vollpauschalierung keine
Unterstützung für Kleinstbetriebe darstellt, sondern ein Massenprogramm ist. Und sie
unterstreichen die Notwendigkeit nach mehr Transparenz. Die AK fordert, dass das BMF die
einschlägigen Statistiken zur Anzahl der Betriebe nach EHW und Gewinnermittlungsart künftig
öffentlich kundmacht. Zusätzlich sollten die Kosten für die SteuerzahlerInnen transparent
dargestellt werden. Bis inklusive 2011 sind die Steuerausfälle durch die pauschalierte Be-
steuerung der Landwirtschaft im Förderbericht ausgewiesen gewesen (mit 200 Mio. €). Diese
Praxis wurde ohne Begründung abgestellt und ist dringend wiederaufzunehmen.
§ 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 und § 10
Die Grenze für die Vollpauschalierung der forstwirtschaftlichen Einkommen wird auf einen
(Teil-)Einheitswert von 15.000 € jährlich erhöht, die Betriebsausgabenpauschale bei Kala-
mitätsnutzung um 20 Prozentpunkte erhöht.
Die Begünstigungen für die Forstwirtschaft entbehren einer sachlichen Begründung, zumal
die Schäden durch den Borkenkäfer ohnehin durch den kürzlich präsentierten "Waldfonds" mit
350 Mio. € abgedeckt werden. Außerdem ist die Borkenkäuferproblematik aufgrund der küh-
leren Wetterlage im Rückzug, die Steuerbegünstigung soll aber unbefristet gelten. Hier fehlt
die Verhältnismäßigkeit. Die AK fordert die Rücknahme der Änderungen.
§ 7 Abs. 4
Die Grenze für die begünstigte Besteuerung der landwirtschaftlichen Nebeneinkünfte nach §
7 wird von 33.000 € Umsatz jährlich, auf 40.000 € erhöht.