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Full text: Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen; Begutachtung

Seite 2 Besonders positiv hervorzuheben ist: ? Konkretisierung der Plattformpflichten nach Artikel 14 der E-Commerce-RL: Dieser verpflichtet „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Falle „tatsächlicher Kenntnis von der rechtwidrigen Tätigkeit oder Information unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.“ Die RL erlaubt es, Verfahren zur Entfernung von Inhalten näher festzulegen. Diese Option wird nun genutzt. ? Zügiges Entscheidungstempo: Für juristische Laien offenkundig rechtswidrige Inhalte sind binnen 24 Stunden zu löschen. Inhalte, die sich erst nach eingehender Prüfung als rechtswidrig erweisen, sind spätestens nach 7 Tagen von den Plattformen zu entfernen. Konflikte zwischen Postenden und Meldenden werden zwar jetzt wie künftig unternehmensintern entschieden und Mindestanforderungen für die plattformseitigen Verfahren gibt es auch nicht. Der Entwurf lenkt das Problem immerhin in etwas geordnetere Bahnen durch Vorgaben für Melde- und Sperrsysteme, Fristen und Aufsicht. Plattformen müssen ihre Löschroutinen beschleunigen und verringern damit den Leidensdruck der von Hasskommentaren Betroffenen. ? Verlässlichere Erreichbarkeit der Plattformen: NutzerInnen müssen auf Plattformen leicht handhabbare Meldefunktionen vorfinden. Ganz essentiell ist, dass Plattformen einen Beauftragten bestellen müssen, der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, als Zustellbevollmächtigter fungiert und dessen Kontaktdaten NutzerInnen leicht zugänglich sein müssen. ? Informationspflichten: Beide Streitteile sind über das Ergebnis einer Meldung, die Entscheidungsgründe und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Sperre zu informieren. Zum Schutz von Meldenden ist ganz wesentlich, dass die Plattform dem Postenden zur Person des Meldenden keine Auskunft geben darf. ? Berichtspflichten: Plattformen haben der Medienbehörde KommAustria regelmäßig (über die Zahl der Meldungen, Löschungen, Überprüfungsverfahren etc) zu berichten. ? Rechtsdurchsetzung soll nicht mehr daran scheitern, dass Plattformen keine Niederlassung in Österreich unterhalten. Maßnahmen, wie die Zustellung von Bescheiden durch Hinterlegung bei der Aufsichtsbehörde oder Drittschuldnerexekution bei Werbedienstleistern im Falle nicht bezahlter Geldbußen sollen verhindern, dass sich Plattformen behördlichen Maßnahmen entziehen. Folgende Nachbesserungen wären aus BAK-Sicht zweckmäßig: ? Sachgerechter Anwendungsbereich: „Große“ Plattformen werden erfasst, andere Massenkommunikationsanbieter nicht, ob- wohl es auch dort vergleichbare Rechtsverstöße gibt. Mit Blick auf die Verfassungskon- formität sollten die Erläuterungen Gründe für die vorgenommenen Ausnahmen anführen. Useranzahl und Umsatz bestimmen, ob Plattformen das Gesetz zu beachten haben.
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