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Besonders positiv hervorzuheben ist:
? Konkretisierung der Plattformpflichten nach Artikel 14 der E-Commerce-RL: Dieser
verpflichtet „Dienste der Informationsgesellschaft“ im Falle „tatsächlicher Kenntnis von der
rechtwidrigen Tätigkeit oder Information unverzüglich tätig zu werden, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.“ Die RL erlaubt es, Verfahren zur
Entfernung von Inhalten näher festzulegen. Diese Option wird nun genutzt.
? Zügiges Entscheidungstempo: Für juristische Laien offenkundig rechtswidrige Inhalte
sind binnen 24 Stunden zu löschen. Inhalte, die sich erst nach eingehender Prüfung als
rechtswidrig erweisen, sind spätestens nach 7 Tagen von den Plattformen zu entfernen.
Konflikte zwischen Postenden und Meldenden werden zwar jetzt wie künftig
unternehmensintern entschieden und Mindestanforderungen für die plattformseitigen
Verfahren gibt es auch nicht. Der Entwurf lenkt das Problem immerhin in etwas
geordnetere Bahnen durch Vorgaben für Melde- und Sperrsysteme, Fristen und Aufsicht.
Plattformen müssen ihre Löschroutinen beschleunigen und verringern damit den
Leidensdruck der von Hasskommentaren Betroffenen.
? Verlässlichere Erreichbarkeit der Plattformen: NutzerInnen müssen auf Plattformen
leicht handhabbare Meldefunktionen vorfinden. Ganz essentiell ist, dass Plattformen
einen Beauftragten bestellen müssen, der für die Einhaltung der Vorschriften
verantwortlich ist, als Zustellbevollmächtigter fungiert und dessen Kontaktdaten
NutzerInnen leicht zugänglich sein müssen.
? Informationspflichten: Beide Streitteile sind über das Ergebnis einer Meldung, die
Entscheidungsgründe und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Sperre zu informieren. Zum
Schutz von Meldenden ist ganz wesentlich, dass die Plattform dem Postenden zur Person
des Meldenden keine Auskunft geben darf.
? Berichtspflichten: Plattformen haben der Medienbehörde KommAustria regelmäßig
(über die Zahl der Meldungen, Löschungen, Überprüfungsverfahren etc) zu berichten.
? Rechtsdurchsetzung soll nicht mehr daran scheitern, dass Plattformen keine
Niederlassung in Österreich unterhalten. Maßnahmen, wie die Zustellung von Bescheiden
durch Hinterlegung bei der Aufsichtsbehörde oder Drittschuldnerexekution bei
Werbedienstleistern im Falle nicht bezahlter Geldbußen sollen verhindern, dass sich
Plattformen behördlichen Maßnahmen entziehen.
Folgende Nachbesserungen wären aus BAK-Sicht zweckmäßig:
? Sachgerechter Anwendungsbereich:
„Große“ Plattformen werden erfasst, andere Massenkommunikationsanbieter nicht, ob-
wohl es auch dort vergleichbare Rechtsverstöße gibt. Mit Blick auf die Verfassungskon-
formität sollten die Erläuterungen Gründe für die vorgenommenen Ausnahmen anführen.
Useranzahl und Umsatz bestimmen, ob Plattformen das Gesetz zu beachten haben.