Bundesministerium für Justiz
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2020-0.554.389 AR-GStBK/Gm David Koxeder DW 16434 DW 12471 14.10.2020
Bundesgesetz, mit dem straf- und medienrechtliche Maßnahmen zur Bekämp-
fung von Hass im Netz getroffen werden
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Bundesarbeitskammer begrüßt den gegenständlichen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung
von Hass im Netz, auch wenn man sich in manchen Punkten einen stärkeren Ausbau des
Schutzes der Persönlichkeitsrechte (siehe insbesondere Anmerkungen zu Z 2 [§ 120a StGB])
gewünscht hätte. An dieser Stelle wird hinsichtlich der verbesserten rechtlichen Handhabe
gegen Hass im Netz auf das von Österreich am 14.11.2013 ratifizierte und am 01.08.2014 in
Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung und Verhütung von Gewalt
gegen Frauen (Istanbul-Konvention) hingewiesen und in weiterer Folge darauf, dass das Übe-
reinkommen auf einem weit gefassten Gewaltbegriff basiert, der „alle Handlungen ge-
schlechtsspezifischer Gewalt [bezeichnet], die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder
wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich
der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung,
sei es im öffentlichen oder privaten Leben“ (Art. 3 Istanbul-Konvention). Darunter fallen auch
verbale Formen der Gewalt wie sexuelle Belästigung auf Online-Plattformen, die dazu geeig-
net sind, die psychische Unversehrtheit der Betroffenen zu beeinträchtigen (Art. 33 Istanbul-
Konvention).