Bundesministerium
Arbeit, Familie und Jugend
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2020-0.581.224FF-GStBAK Vera Glassner DW 12522 DW 412522 18.09.2020
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Durch die Änderung in § 49 Abs 23 KBGG soll von der Rückforderung von Zuschüssen zum
Kinderbetreuungsgeld für einkommensschwache Familien zur Überbrückung finanzieller
Engpässe für die Kalenderjahre 2015 und 2016 Abstand genommen werden. Bereits von der
Finanzbehörde bescheidmäßig festgesetzte Abgaben für die Jahre 2015 und 2016 werden
von Amts wegen rückabgewickelt.
Die BAK begrüßt die Entlastung von Eltern, die während der Kleinkindphase einen Zuschuss
zum Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen haben und in den Jahren 2020 und 2021
aufgrund der COVID-19-Krise von Einkommensausfällen bzw von Arbeitslosigkeit betroffen
sein könnten, und die eine Rückzahlung möglicherweise vor große Probleme gestellt hätte.
Wir erlauben uns aber, darauf hinzuweisen, dass das Kinderbetreuungsgeldgesetz Bestim-
mungen enthält, die insbesondere in der derzeitigen Gesundheits- und Arbeitsmarktkrise un-
verhältnismäßige Härten für Familien mit sich bringen können. Als wesentlich heben wir fol-
gende Punkte hervor:
? Die Voraussetzung einer 182-tägigen ununterbrochenen Erwerbstätigkeit für das einkom-
mensabhängige Kinderbetreuungsgeld stellt vor dem Hintergrund der derzeitigen ange-
spannten Arbeitsmarktlage eine Hürde dar. Die Beschäftigten sind seit den von der Re-
gierung verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie häufiger von Erwerbs-
unterbrechungen oder der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen als zuvor. Gleiches gilt
für einen länger als 14 Tage andauernden Krankenstand, mit dem der Anspruch auf ein-