Skip to main content

Full text: Entwurf eines BG mit dem das KinderbetreuungsgeldG geändert wird

Seite 2 kommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld verloren geht. Insbesondere in einer Arbeits- markt- und Gesundheitskrise wie der aktuellen dürfen ein Arbeitslosengeldbezug, eine Insolvenz des Dienstgebers und ein Krankengeldbezug für mehr als 14 Tage im Beob- achtungszeitraum nicht zum Verlust des Anspruches auf einkommensabhängiges Kinder- betreuungsgeld führen. ? Das nationale Gleichstellungerfordernis für einkommensabhängiges Kinderbetreuungs- geld und Kinderbetreuungsgeld in der Konto-Variante für UnionsbürgerInnen schließt die- se bei Vorliegen eines 14 Tage übersteigenden Krankengeldbezuges von beiden Varian- ten des Kindergeldbezugs aus. Diese im Ergebnis unionsrechtlich unzulässige Diskrimi- nierung aufgrund der Staatsangehörigkeit lehnt die BAK ab und verweist auf soziale Här- ten, die dadurch – insbesondere während der aktuellen Gesundheitskrise – entstehen können. ? Als problematisch sehen wir die Folgen langer Bearbeitungsdauern, vor allem in grenzü- berschreitenden Fällen. Darauf hat kürzlich auch der Rechnungshof hingewiesen (Rech- nungshof Österreich, Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, August 2020). Wir erkennen an, dass in Fällen mit Auslandsbezug komplexe und länger andauernde Überprüfungen zur Feststellung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld durchzuführen sind. Beträchtliche soziale und gesundheitliche Risiken ergeben sich in diesem Zusam- menhang aus dem Ausschluss aus der Krankenversicherung für jungen Familien. Der Krankenversicherungsschutz ist an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes geknüpft. Wir ersuchen um Übergangslösungen, die den Zugang zum Gesundheitssystem der Antrag- stellerInnen – gerade in Zeiten einer globalen Gesundheitskrise – sichern. Zur Vermei- dung sozialer Härten sollte im Falle sehr langer Prüfdauern eine vorläufige Leistung (Kin- derbetreuungsgeld oder Differenzbetrag) erfolgen. Die BAK ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und Anregungen.
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.