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Der Wortlaut des § 2 Abs 1 lit o ist folgendermaßen anzupassen: „für die im § 1 Z 20 genannten
Personen rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung, bei Zuerkennung einer in § 1 Z 20
genannten Leistung.“
3. Abschließend erlaubt sich die BAK darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich – aber
besonders vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie – allen Menschen, die ihren
Lebensmittelpunkt in Österreich haben, Zugang zu notwendigen Sachleistungen der
Krankenversicherung (insbesondere ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel,
Zahnbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege und Mutterschaftsleistungen) auf
Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft gewährt werden muss.
Betroffen sind Menschen, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, so
beispielsweise Wohnungslose, Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen, die
Opfer von Lohn- und Sozialdumping werden und aus der gesetzlichen Sozialversicherung
gedrängt werden, aber auch AuslandsösterreicherInnen, die bei der Rückkehr nach
Österreich nicht unmittelbar über ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis
verfügen.
Die BAK fordert daher den Gesetzgeber dazu auf, die gesetzlichen Regelungen dahingehend
zu ändern, dass eine Einbeziehung aller in Österreich lebender Menschen in unser
solidarisches Gesundheitssystem langfristig gewährleistet ist.