Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-0.518.393SV-GSt Pia Andrea Zhang DW 12845 DW 12695 30.09.2020
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über empfohlene Impfungen
2006 geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Mit der gegenständlichen Verordnung soll die Influenza Impfung in die Verordnung über
empfohlene Impfungen aufgenommen werden. Zugleich wird die Impfung auch in das
kostenfreie Kinderimpfprogramm aufgenommen.
Nach § 1b Impfschadengesetz ist für Schäden, die durch die nach Verordnung empfohlenen
Impfungen verursacht wurden, Entschädigung zu leisten. Die Aufnahme der Influenza Impfung
in die Verordnung stellt sicher, dass für Impfschäden eine Entschädigung zusteht. Bisher war
dies im Rahmen des § 3a der Verordnung über empfohlene Impfungen nur eingeschränkt der
Fall. Diese kann damit jedenfalls entfallen.
Gleichzeitig soll damit die Relevanz dieser Impfung ausgedrückt und damit auch die
Durchimpfungsrate erhöht werden.
Die BAK begrüßt die Aufnahme der Influenza Impfung in die Verordnung über empfohlene
Impfungen (und in das kostenfreie Kinderimpfprogramm) ausdrücklich und hat keine
Einwände gegen die gegenständliche Verordnung. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass der Bund durch einen geordneten Beschaffungs- und Verteilungsprozess dafür zu
sorgen hat, dass ausreichend Impfstoffe für alle, die sich impfen lassen wollen, zur Verfügung
stehen.