Full text: Bundesgesetz mit dem das Depotgesetz geändert wird

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020- 0.607.843 BAK/KS- GSt/DZ/SP Mag Christian Prantner DW 12511 DW 12693 15.10.2020 Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung. Inhalt des Entwurfs: Die Ausgangssituation zur Novelle Gegenwärtig werden Sammelurkunden, die eine größere Anzahl von Wertpapieren vertreten, im Rahmen von Wertpapieremissionen in traditioneller Weise physisch erstellt und beim Zentralverwahrer Österreichische Kontrollbank (OeKB) zur Verwaltung und Verwahrung eingeliefert. Zuständig als Verwahr- und Lagerstätte für emittierte Wertpapiere ist die OeKB CSD GmbH (Central Securities Depository), die zu 100 Prozent im Eigentum der Österreichischen Kontrollbank AG steht. Die Novelle geht von der Problemsituation aus, dass mit der physischen Erstellung, Einlieferung und Lagerung von Sammelurkunden Sicherheitsrisiken entstehen und mit dem Emissionsprozess der Wertpapiere die Umwelt belastet und Personalressourcen gebunden werden. Durch den Personaleinsatz gehe auch ein COVID-Infektionsrisiko einher. Aus diesem Grund enthält der vorliegende Novellen-Entwurf die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde, die mehrere Ziele verfolgt. Zum einen vereinfache eine elektronische Sammelurkunde den Prozess von Wertpapieremissionen, da die Erstellung der physischen Sammelurkunde, das logistische Verfahren der Verbringung (Transport, Lieferung) an die Stelle des Zentralverwahrers sowie die dortige Lagerung von physischen Sammelurkunden eingespart werden kann.

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