Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
2020-
0.607.843
BAK/KS-
GSt/DZ/SP
Mag Christian
Prantner
DW 12511 DW 12693 15.10.2020
Bundesgesetz, mit dem das Depotgesetz geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Die Ausgangssituation zur Novelle
Gegenwärtig werden Sammelurkunden, die eine größere Anzahl von Wertpapieren vertreten,
im Rahmen von Wertpapieremissionen in traditioneller Weise physisch erstellt und beim
Zentralverwahrer Österreichische Kontrollbank (OeKB) zur Verwaltung und Verwahrung
eingeliefert. Zuständig als Verwahr- und Lagerstätte für emittierte Wertpapiere ist die OeKB
CSD GmbH (Central Securities Depository), die zu 100 Prozent im Eigentum der
Österreichischen Kontrollbank AG steht.
Die Novelle geht von der Problemsituation aus, dass mit der physischen Erstellung,
Einlieferung und Lagerung von Sammelurkunden Sicherheitsrisiken entstehen und mit dem
Emissionsprozess der Wertpapiere die Umwelt belastet und Personalressourcen gebunden
werden. Durch den Personaleinsatz gehe auch ein COVID-Infektionsrisiko einher.
Aus diesem Grund enthält der vorliegende Novellen-Entwurf die Schaffung einer digitalen
Sammelurkunde, die mehrere Ziele verfolgt. Zum einen vereinfache eine elektronische
Sammelurkunde den Prozess von Wertpapieremissionen, da die Erstellung der physischen
Sammelurkunde, das logistische Verfahren der Verbringung (Transport, Lieferung) an die
Stelle des Zentralverwahrers sowie die dortige Lagerung von physischen Sammelurkunden
eingespart werden kann.