Bundesministerium für Justiz
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1070 Wien
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2020-0.607.160 AR-GStBK/Gm Alexander Krendl DW 12773 DW 12471 29.10.2020
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert
wird (Fundrechts-Novelle 2021 – FundR-Nov 2021)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung.
Inhalt des Entwurfs:
Der zur Begutachtung übermittelte Entwurf sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch
den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Verlustes € 100,00 nicht über-
steigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren.
Zu den wesentlichen Bestimmungen des geplanten Entwurfs:
Mit der SPG-Novelle 2002 wurden die fundrechtlichen Vollzugsaufgaben auch an Orten, für
die eine Bundespolizeidirektion besteht, den Gemeinden und Städten bzw den jeweiligen Bür-
germeistern übertragen.
Mit der Aufnahme der fundrechtlichen Regelungen in das SPG wurde auch der zivilrechtliche
Teil des Fundrechtes im ABGB neu geregelt und die Anzeige- und Abgabepflichten des Fin-
ders vereinfacht und die Fristen für den Eigentumserwerb verkürzt. Die bis zur SPG-Novelle
2002 geltende Frist für den Eigentumserwerb an verlorenen Sachen wurde von drei Jahren
auf ein Jahr verkürzt.
Den in dem Entwurf beigefügten Materialien enthaltenen Zahlen folgend, wurden in Wien im
Jahr 2019 insgesamt 110.000 Fundgegenstände abgegeben. 37 % davon wurden von den
Verlustträgern wieder abgeholt, davon rund 92 % im ersten Monat nach dem Verlust. Ab dem