Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Gewerbe und Handwerk
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- WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer DW 12311 DW 142311 05.11.2020
Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik
eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Verordnungsentwurfs
mit dem die Befähigungsprüfung für die gewerbliche Ausübung des Tätowierens neu gefasst
wird (Anpassung an das Gesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen).
Die BAK schlägt dazu folgende Ergänzungen in der Prüfungsregelung vor:
? Anrechnung der Ausbildung „Graviertechnik inklusive Tattoo Artist“ (HTL Ferlach).
? Sicherstellung, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auch die notwendigen
Kenntnisse zum Arbeitsrecht, zu den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und zum
KonsumentInnenrecht aufweisen.
Zu den angeführten Punkten im Konkreten:
Für das Gewerbe des Tätowierens gibt es keinen Lehrberuf. Allerdings bietet die Höhere
Technische Bundeslehr- & Versuchsanstalt Ferlach (https://www.htl-ferlach.at/de/node/827)
ab dem Schuljahr 2020/2021 einen Ausbildungsbereich „Graviertechnik inklusive Tattoo
Artist“ an. Diese Doppelausbildung zum „Graveur und Tattoo Artist“ dauert fünf Jahre und
schließt mit einer Reife- und Diplomprüfung ab. Die BAK schlägt eine Anrechnung der
positiven Absolvierung dieser Ausbildung auf die Prüfungsmodule vor.
Es muss auch sichergestellt werden, dass die PrüfungskandidatInnen die für den
Gewerbebetrieb relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse haben. In der Beratungspraxis
werden entsprechende Wissensmängel festgestellt. So weist beispielsweise die Abteilung
Arbeitsrecht der AK Wien auf folgenden konkreten Praxisfall hin: Ein einschlägiges
Fachunternehmen ließ gleichzeitig eine Kosmetikerin und einen Tätowierer – weit über die