Full text: Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung)

Wirtschaftskammer Österreich Bundessparte Gewerbe und Handwerk Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien E-Mail: fkm@wko.at Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum - WP-GSt/Au/Kl Sonja Auer-Parzer DW 12311 DW 142311 05.11.2020 Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung) Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Verordnungsentwurfs mit dem die Befähigungsprüfung für die gewerbliche Ausübung des Tätowierens neu gefasst wird (Anpassung an das Gesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen). Die BAK schlägt dazu folgende Ergänzungen in der Prüfungsregelung vor: ? Anrechnung der Ausbildung „Graviertechnik inklusive Tattoo Artist“ (HTL Ferlach). ? Sicherstellung, dass die zukünftigen Gewerbetreibenden auch die notwendigen Kenntnisse zum Arbeitsrecht, zu den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und zum KonsumentInnenrecht aufweisen. Zu den angeführten Punkten im Konkreten: Für das Gewerbe des Tätowierens gibt es keinen Lehrberuf. Allerdings bietet die Höhere Technische Bundeslehr- & Versuchsanstalt Ferlach (https://www.htl-ferlach.at/de/node/827) ab dem Schuljahr 2020/2021 einen Ausbildungsbereich „Graviertechnik inklusive Tattoo Artist“ an. Diese Doppelausbildung zum „Graveur und Tattoo Artist“ dauert fünf Jahre und schließt mit einer Reife- und Diplomprüfung ab. Die BAK schlägt eine Anrechnung der positiven Absolvierung dieser Ausbildung auf die Prüfungsmodule vor. Es muss auch sichergestellt werden, dass die PrüfungskandidatInnen die für den Gewerbebetrieb relevanten arbeitsrechtlichen Kenntnisse haben. In der Beratungspraxis werden entsprechende Wissensmängel festgestellt. So weist beispielsweise die Abteilung Arbeitsrecht der AK Wien auf folgenden konkreten Praxisfall hin: Ein einschlägiges Fachunternehmen ließ gleichzeitig eine Kosmetikerin und einen Tätowierer – weit über die
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