Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Rechtliche Angelegenheiten
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum
U-LUFT-2/2/
151-2020
UV/GSt/Ru/VZ/SP Richard Ruziczka
Verena Zauner
DW 12423
DW 13780
DW 142423 04.11.2020
Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Sektorales Fahrverbot-
Verordnung geändert wird
Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt
dazu wie folgt Stellung:
Inhalt des Entwurfs:
Mit dieser Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol wurden die politischen Bezirke
Bludenz und Feldkirch, der Kanton Graubünden und das Fürstentum Liechtenstein bis
31. Dezember 2020 ergänzend in die erweiterte Zone der „Sektorales Fahrverbot-
Verordnung“ einbezogen. Innerhalb der erweiterten Zone sind Transportfahrten mit den vom
Sektoralen Fahrverbot erfassten Gütern weiterhin zulässig, sofern sich sowohl der Be- als
auch der Entladeort innerhalb der Zone befinden (Quelle und Ziel innerhalb der erweiterten
Zone). Nunmehr soll die bisherige Übergangsfrist – nicht wie geplant am 31. Dezember 2020
auslaufen, sondern – bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Aus den Erläuternden
Bemerkungen geht hervor, dass die COVID-19 Pandemie für die Wirtschaft zu erheblichen
Belastungen geführt hat und dieser Schritt zur Entlastung beitragen soll.
Das Wichtigste in Kürze:
Da die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Stärkung des Tiroler Wirtschaftsraumes an
oberster Stelle steht, lehnt die BAK den vorliegenden Verordnungsentwurf ab.