Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
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2020-
0.654.355
WW-St/Ges/Pa Josef Zuckerstätter DW 12365 DW 142365 04.11.2020
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds
Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Invest-
mentfondsgesetz 2011 geändert werden
Mit dem Entwurf werden geänderte europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt,
wobei inhaltlich die Zulassung bzw. genaue Regulierung von Pre-Marketing, die sich nur an
professionelle Anleger richtet, den zentralen Punkt bildet. Zudem werden innerstaatliche An-
passungen bei den Behalte-Fristen von Immobilienfonds vorgenommen.
Die Anpassungen an geänderte EU-Vorgaben sind vom österreichischen Gesetzgeber nur
begrenzt gestaltbar, die Aufrechterhaltung einer Mindeststruktur an Ansprechstellen für jene
Bereiche der Alternativen Investmentfonds, die Privatkunden im neuen § 48a des Alternativen
Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) zugänglich sind, wird dabei von der Bundesar-
beitskammer (BAK) ausdrücklich begrüßt.
Die Klarstellung der Verwaltungsabläufe auch bei der Registrierung von AIFM durch die Fi-
nanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) trägt sicherlich zu erhöhter Transparenz bei. Begrüßt wird
von der BAK die neu geschaffene Möglichkeit für die FMA, nach § 47 Abs 12 und 13 über die
fehlende Zulassung von konkreten in Österreich zum Kauf angebotenen, jedoch nicht zuge-
lassenen, nicht EU AIFM zu informieren. Dies erlaubt ein proaktives Verhindern von Fehlver-
halten am Finanzmarkt.
Während die möglichen Probleme einer fast täglichen Rücklösung der Anteile bei gleichzeitig
illiquider Veranlagung in Immobilien bei Immobilieninvestmentfonds durchaus ernst zu neh-
men sind, erscheint die generelle Einführung einer einjährigen Behalte-Dauer bei gleichzeiti-
ger einjähriger Kündigungsfrist deutlich zu lange.