Full text: Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien Ihr Zeichen Unser Zeichen Bearbeiter/in Tel 501 65 Fax 501 65 Datum 2020- 0.654.355 WW-St/Ges/Pa Josef Zuckerstätter DW 12365 DW 142365 04.11.2020 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Invest- mentfondsgesetz 2011 geändert werden Mit dem Entwurf werden geänderte europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, wobei inhaltlich die Zulassung bzw. genaue Regulierung von Pre-Marketing, die sich nur an professionelle Anleger richtet, den zentralen Punkt bildet. Zudem werden innerstaatliche An- passungen bei den Behalte-Fristen von Immobilienfonds vorgenommen. Die Anpassungen an geänderte EU-Vorgaben sind vom österreichischen Gesetzgeber nur begrenzt gestaltbar, die Aufrechterhaltung einer Mindeststruktur an Ansprechstellen für jene Bereiche der Alternativen Investmentfonds, die Privatkunden im neuen § 48a des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) zugänglich sind, wird dabei von der Bundesar- beitskammer (BAK) ausdrücklich begrüßt. Die Klarstellung der Verwaltungsabläufe auch bei der Registrierung von AIFM durch die Fi- nanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) trägt sicherlich zu erhöhter Transparenz bei. Begrüßt wird von der BAK die neu geschaffene Möglichkeit für die FMA, nach § 47 Abs 12 und 13 über die fehlende Zulassung von konkreten in Österreich zum Kauf angebotenen, jedoch nicht zuge- lassenen, nicht EU AIFM zu informieren. Dies erlaubt ein proaktives Verhindern von Fehlver- halten am Finanzmarkt. Während die möglichen Probleme einer fast täglichen Rücklösung der Anteile bei gleichzeitig illiquider Veranlagung in Immobilien bei Immobilieninvestmentfonds durchaus ernst zu neh- men sind, erscheint die generelle Einführung einer einjährigen Behalte-Dauer bei gleichzeiti- ger einjähriger Kündigungsfrist deutlich zu lange.
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